1. Der Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs gegen die sog. unselbständige Kostenentscheidung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann, wenn dem Widerspruch gegen die Sachentscheidung bzw. Kostengrundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder der Sofortvollzug angeordnet wurde.
2. Die Anforderung von Auslagen zu einer Amtshandlung i.S.v. § 1 Abs. 1 ThürVwKostG setzt voraus, dass die Kosten in dem entsprechenden Verwaltungsverfahren in zurechenbarer Weise verursacht worden sind.
Auch eine mit der Sachentscheidung verbundene (sog. unselbständige) Kostenentscheidung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91.OVG, AS 23, 194 = NVwZ-RR 1991, 221).