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unschädliche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision"

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Beschluss, B 13 RJ 289/04 B vom 08.12.2005

Rechtsgebiete:SGG
Schlagworte:Berufungseinlegung, unschädliche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision", Bezeichnung eines Verfahrensmangels, Auslegung von Rechtsmitteln
Stichwort:unschädliche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision"
Leitsatz:Der Kläger legt eine Berufung auch dann ein, wenn er in der Rechtsmittelschrift deutlich macht, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine höhere Instanz überprüft werden soll und Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision fehlen; eine Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision" ist dann unschädlich.
Volltext: BSG - Beschluss, B 13 RJ 289/04 B




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