Beurkundet der Notar bei der Verschmelzung zweier GmbHs ohne sachlichen Grund die Verzichtserklärungen der Anteilsinhaber nach §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 3 und 16 Abs. 2 S. 2 UmwG nicht in gemeinsamer Urkunde mit dem Verschmelzungsvertrag, sondern zusammen mit den Zustimmungsbeschlüssen, so liegt darin eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 KostO. Ein sachlicher Grund für eine Getrenntbeurkundung besteht nicht bereits dann, wenn keine Personenidentität zwischen dem organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft und den Anteilsinhabern vorliegt. Ob zeitliche oder räumliche Hindernisse einer Zusammenbeurkundung entgegengestanden haben, ist eine Frage des Einzelfalls (hier verneint).