JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > unrichtige Angaben
| Rechtsgebiete: | GG, HVwVfG |
| Schlagworte: | arglistige Täuschung, Einbürgerung, Rücknahme, unrichtige Angaben |
| Stichwort: | unrichtige Angaben |
| Leitsatz: | Die Rücknahme einer Einbürgerung ist nur zulässig in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG, das heißt wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder vergleichbar vorwerfbares Verhalten erschlichen worden ist. Der Rücknahme von Einbürgerungen, die durch objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben herbeigeführt worden sind, ohne den Tatbestand der arglistigen Täuschung zu erfüllen, steht Art. 16 Abs. 1 GG entgegen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 111/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, ThürVwVfG, VOB/A, VwGO |
| Schlagworte: | Anhörung, Heilung, Nachholung, Zuwendung, Rücknahme, Rechtswidrigkeit, Rechtsverletzung, Rechtssatz, Verwaltungsvorschrift, Förderrichtlinie, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verwaltungspraxis, vorzeitiger Vorhabensbeginn, Entscheidungsfreiheit, Vergabeverfahren, Zuschlag, Duldungsvollmacht, Vertrauensschutz, unrichtige Angaben, unzulässige Rechtsausübung, treuwidriges Verfahren |
| Stichwort: | unrichtige Angaben |
| Leitsatz: | Ein Anhörungsmangel wird auch durch eine auf Initiative des Beteiligten erfolgte nachträgliche Anhörung geheilt, wenn in diesem Verfahren der Beteiligte die effektive Gelegenheit zur Stellungnahme besaß. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinweg setzt und trotz Fehlens der ansonsten geförderten Voraussetzung die Leistung gewährt (in Anschluss an zuletzt: BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25/02 -). Die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung behördlicherseits im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheides muss auf besondere Einzelfälle beschränkt bleiben, in denen die Behörde für die Rechtswidrigkeit ihres Bescheides in besonders hohem Maße mitverantwortlich ist. Die Rücknahme eines (begünstigenden) Subventionsbescheides ist nur dann unzulässig, wenn sie auch unter Berücksichtigung der in § 48 ThürVwVfG bereits vorgenommenen Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben schlechterdings unvereinbar ist. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 433/03 | |
| Rechtsgebiete: | BPersVG, Einigungsvertrag Anlage I |
| Schlagworte: | Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes, inoffizieller Mitarbeiter des MfS, Grad der Verstrickung, Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, unrichtige Angaben, Beiziehung der Stasi-Unterlagen. |
| Stichwort: | unrichtige Angaben |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Sonderkündigungstatbestand der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 des Einigungsvertrages (EV) verlangt eine einzelfallbezogene Würdigung, bei der neben der konkreten Belastung für den Arbeitgeber auch das Maß der Verstrickung des für das frühere Ministerium für Staatssicherheit (MfS) Tätigen zu berücksichtigen ist. 2. Beim inoffiziellen Mitarbeiter wird sich der Grad der persönlichen Verstrickung vor allem aus Art, Dauer und Intensität seiner Tätigkeit sowie aus dem Grund der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit für das MfS ergeben. 3. Ohne eine inhaltliche Auswertung der Berichtstätigkeit für das MfS läßt sich in aller Regel nicht die Frage beantworten, ob die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers zumutbar im Sinne des Sonderkündigungstatbestandes erscheint. 4. Je bedeutender die von dem ehemaligen Mitarbeiter des MfS derzeit wahrgenommene dienstliche Stellung oder Funktion ist, desto eher kann dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden. 5. Das für die Rechtfertigung der Sonderkündigung maßgebliche "Erscheinungsbild der Verwaltung" wird mitgeprägt nicht nur von der Dauer der Zeit, die seit der Beendigung der Tätigkeit bis zur Wiedervereinigung verstrichen war, sondern auch von der Zeitdauer, in der frühere MfS-Mitarbeiter anschließend im öffentlichen Dienst unbeanstandet tätig waren. Ein beanstandungsfreies Verhalten in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer auf Fragen seines Dienstherrn nach einer Tätigkeit für das MfS in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht hat. 6. Geht es im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BPersVG um die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes nach Abs. 5 Nr. 2 EV, so sind im allgemeinen die über den ehemaligen Mitarbeiter des MfS beim Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen vorhandenen Akten vollständig beizuziehen. Beschluß des 6. Senats vom 28. Januar 1998 - BVerwG 6 P 2.97 - I. VG Koblenz vom 11.03.1996 - Az.: VG 4 PK 4303/95 - II. OVG Koblenz vom 12.11.1996 - Az.: OVG 4 A 11141/96 - |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 2.97 | |
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