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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 6/09 vom 23.02.2009

Rechtsgebiete:GKG, KDVG, VwGO
Schlagworte:Ausschluss, Beschwerde, Erinnerung, Gerichtskosten, Kostenfestsetzung, Kriegsdienstverweigerung, Nichterhebung, Rechtsmittelbelehrung, unrichtige, Statthaftigkeit
Stichwort:unrichtige
Leitsatz:1. § 10 Abs. 2 KDVG geht als Spezialnorm der allgemeinen Bestimmung des § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO vor und schließt die Beschwerdemöglichkeit mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG genannten Fälle in sämtlichen mit einem Kriegsdienstverweigerungsverfahren zusammenhängenden Bereichen aus.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GKG abgesehen, weil der Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung unrichtig dahingehend belehrt wurde, dass gegen den die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschuss die Beschwerde statthaft sei.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 O 6/09



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 36/00 vom 20.11.2003

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO, AuslG, GG
Schlagworte:Gefahrenbegriff, Prognose, Kinderschutz-Konvention, Minderjährigenschutz-Abkommen, Hunger, Mangelernährung, Nahrungsmittel-Versorgung, Versorgung, medizinische, Kranker, mittelloser, Gehör, rechtliches, Würdigung, Tatsachenfeststellung, unrichtige, Beweisantrag, übergangener, Unterbrechung : Verhandlung, Gehör-Verschaffung, eigene, Beweisaufnahme : Aufdrängen, Beweisanregung
Stichwort:unrichtige
Leitsatz:1. Eine Tatsachenfrage hat keine "grundsätzliche Bedeutung", wenn sie sich mit Hilfe der Auskünfte sachverständiger Stellen beantworten lässt.

In Ghana besteht keine Gefahrenlage, die begründen könnte, dass Rückkehrer aufgrund einer mangelhaften Versorgung mit Nahrung und Wohnraum oder mit medizinischer Hilfe einer hochgradigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind.

2. Fehler der Tatsachenfeststellung oder der Würdigung können nicht als Verfahrensfehler nach § 138 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden.

3. Ein "Übergehen" von Beweisantritten begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist.

4. Wird die Verhandlung unterbrochen (hier: wegen der Beratung über einen Befangenheitsantrag), so verletzt der Asylbewerber seine Obliegenheitspflicht, wenn er sich vom Gerichtsgebäude entfernt, ohne sich nach dem weiteren Gang der Verhandlung zu erkundigen.

5. Dem Gericht muss sich eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen, wenn es seine Überzeugung auf Auskünfte sachverständiger Stellen stützt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 36/00

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 228/03 vom 16.10.2003

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO, ZPO, GG
Schlagworte:Besetzung, vorschriftsmäßige, Einzelrichter, Übertragung : Einzelrichter, Geschäftsverteilungsplan, Rügeverzicht, Rechtsanwendung, unrichtige, Willkür, Manipulation, Beweggrund, subjektiver, Kriterium, objektives, Richter, gesetzlicher, Urteilsbegründung, fehlende, Begründungsmangel
Stichwort:unrichtige
Leitsatz:1. Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung der Richterbank ist nicht verzichtbar.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht schon bei unrichtiger Handhabung formaler Vorschriften über die Zuständigkeit vor, sondern erst dann, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Entscheidung bestimmend gewesen sind oder wenn sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

3. Für die Übertragung auf den Einzelrichter reicht es aus, dass der Geschäftsverteilungsplan des Spruchkörpers die Kriterien bestimmt, nach denen die Mitglieder des Spruchkörpers zuständig werden.

4. Die Begründungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Begründung ganz unterblieben ist oder die beigefügten Gründe, dem Kernanliegen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mehr genügen, die tragenden Entscheidungsgründe knapp, aber verständlich zu vermitteln.

Davon kann erst ausgegangen werden, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 228/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 325/03 vom 08.10.2003

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO, GG
Schlagworte:Gehör, rechtliches, Ladung, Ladungsempfänger, Vertretung, anwaltliche, Urteilsbegründung, Verweisung, Würdigung, Vortrag, übergangener, Tatsachenfeststellung, unrichtige
Stichwort:unrichtige
Leitsatz:1. Wird der bislang nicht anwaltlich vertretene Asylbewerber zur mündlichen Verhandlung unmittelbar geladen, so muss die Ladung gegenüber dem neu hinzutretenden Rechtsanwalt nicht wiederholt werden. Gleiches gilt, wenn der schon bestellte Bevollmächtigte dem Gericht zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht bekannt war.

2. Die Urteilsbegründung verstößt nicht gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs, wenn sie nach § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid verweist, sofern im Klageverfahren nichts substanziell Neues vorgetragen worden ist.

3. Über den Verfahrensfehler des § 138 Nr. 3 VwGO kann nicht beanstandet werden, dass das Gericht Tatsachen unrichtig festgestellt oder gewürdigt hat.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 325/03


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