Eine hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete Tätigkeit für die Gestapo begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen Unrechtssystem im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden ist. Die Indizwirkung erfasst damit nicht nur hervorgehobene Tätigkeiten innerhalb der Gestapo.