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Unmöglichkeit der Rückgabe

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 11.08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:EV, VZOG, VermG
Schlagworte:Restitution, öffentliche Restitution, Grundstücksrestitution, Restitutionsantragsfrist, Restitutionsausschlussgründe, Unmöglichkeit der Rückgabe, Unmöglichkeit von der Natur der Sache her, finanzieller Ausgleich.
Stichwort:Unmöglichkeit der Rückgabe
Leitsatz:Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG geregelte Ausschluss der Rückübertragung wegen einer von der Natur der Sache her bestehenden Unmöglichkeit ist im Vermögenszuordnungsrecht entsprechend anwendbar.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 11.08



BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 30.00 vom 12.12.2001

Rechtsgebiete:VermG, Thüringer Straßengesetz
Schlagworte:Rückübertragung von Grundeigentum, Ausschluss der Rückübertragung, Unmöglichkeit der Rückgabe, Widmung zum Gemeingebrauch öffentliche und betrieblich-öffentliche Straße nach der Straßenverordnung der DDR vom 22. August 974 (GBl I, 515), Fortgelten nach Beitritt
Stichwort:Unmöglichkeit der Rückgabe
Leitsatz:Der Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG setzt voraus, dass das zu restituierende Grundstück überhaupt jemals "dem Gemeingebrauch gewidmet" wurde. Der Begriff der Widmung umschreibt die zulassungsfreie Benutzung einer öffentlichen Sache durch jedermann oder mindestens einem nicht individualisierten Personenkreis (wie Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 <74>).

Ein Grundstück, das bis zum 29. September 1990 als reiner Betriebsparkplatz diente und lediglich in den Nachtstunden vereinzelt faktisch von Dritten als Parkfläche genutzt wurde, war nicht dem Gemeingebrauch im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG - auch nicht als betrieblich-öffentliche Straße gemäß § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 - gewidmet.

Unter diesen Umständen bewirkte auch die Fiktionsregelung des § 52 Abs. 6 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 keine Widmung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG.

Ob die die Rückübertragung eines Vermögenswertes ausschließende Widmung zum Gemeingebrauch (§ 5 Abs. 1 Buchst. b VermG) am 29. September 1990 vorgelegen haben muss, kann deshalb offen bleiben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 30.00

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 20.99 vom 15.06.2000

Rechtsgebiete:VermG, BGB
Schlagworte:Grundstücksrückübertragung, Unmöglichkeit der Rückgabe, Notwegrecht, übernommene Grundstückssituation, vorhandene Grundstückszufahrt, Benutzung der vorhandenen Zufahrt durch den Eigentümer des zurückgegebenen Nachbargrundstücks, Übergang des Benutzungsrechts nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG, Verwendung im komplexen Wohnungsbau, planerische und bauliche Einbeziehung in die Umgebungsbebauung, Verwendung im komplexen Wohnungsbau als Schädigungsmaßnahme, Beschränkung der restitutionsausschließenden Verwendung auf Teile des Grundstücks, untergeordnete Mitbenutzung, Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 VermG.
Stichwort:Unmöglichkeit der Rückgabe
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die vermögensrechtliche Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück ist nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, wenn die Fläche durch eine bereits vorhandene Zufahrt erschlossen wird, die über ein im Eigentum des Verfügungsberechtigten verbleibendes Nachbargrundstück verläuft.

2. Geht eine unter § 5 Abs. 1 VermG fallende Verwendung des Restitutionsgrundstücks über eine untergeordnete Mitbenutzung von Teilbereichen nicht hinaus, bleibt die Rückgabefähigkeit des Grundstücks jedenfalls dann unberührt, wenn die Rechtsordnung dem mit dem Restitutionsausschlußgrund verfolgten Anliegen des Gesetzgebers in anderer Weise Rechnung trägt.

Urteil des 7. Senats vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 -

I. VG Dresden vom 28.10.1998 - Az.: VG 12 K 784/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 20.99

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 27.97 vom 10.06.1998

Rechtsgebiete:VermG, VwGO
Schlagworte:Verwendung eines Grundstücks im komplexen Siedlungsbau, Bau von Einfamilienhäusern, besondere planerische und städtebauliche Einheit, übliche gemeinsame Erschließungsmerkmale, Gemeinschaftseinrichtungen, gemeinschaftlich genutzte Flächen, Unmöglichkeit der Rückgabe, Erlöschen des Restitutionsanspruchs durch Veräußerung des Vermögenswerts, Anfechtung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Wiederaufleben des Restitutionsanspruchs, Aussetzung des Rechtsstreits, Wertausgleich
Stichwort:Unmöglichkeit der Rückgabe
Leitsatz:Leitsatz:

Ein Grundstück ist nicht im Sinne des § 5 Abs, 1 Buchst. c VermG im komplexen Siedlungsbau verwendet worden, wenn lediglich eine äußerlich abgegrenzte Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen (gemeinsame Ver- und Entsorgung; Erschließung durch dieselbe Straße) errichtet wurde. Erforderlich ist darüber hinaus die Entstehung einer Siedlung mit Gemeinschaftseinrichtungen und/oder gemeinschaftlich genutzten Flächen.

Urteil des 7. Senats vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 -

I. VG Schwerin vom 20.03.1997 - Az.: VG 3 A 1104/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 27.97


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