1. Die Regelung der besonderen Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 AuslG sperrt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht (wie BVerwG, Urteil vom 17.12. 2002 - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276).
2. Zur Frage, ob ein Rechtsanspruch nach § 70 Abs. 1 AsylVfG auch dann besteht, wenn zwar in Bezug auf einen bestimmten Staat eine unanfechtbare positive Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen wurde, in Bezug auf einen anderen Staat aber - ebenfalls unanfechtbar - die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verneint wurden, und dem Ausländer die Abschiebung in diesen Staat unanfechtbar angedroht wurde (hier offen gelassen).
3. Die Abschiebung eines Ausländers ist im Sinne von § 70 Abs. 1 AsylVfG aus tatsächlichen Gründen nur vorübergehend unmöglich, solange er nicht seiner rechtlich bestehenden Pflicht zur Mitwirkung an der nicht von vornherein aussichtslosen Beschaffung von Reisedokumenten für eine Rückreise in einen Drittstaat nachgekommen ist, in den ihm die Abschiebung angedroht worden ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich die Möglichkeit einer Abschiebung bereits konkret abzeichnet.
Die Abschiebung eines auf eigenen Antrag ausgebürgerten, ehemals rumänischen Staatsangehörigen mit einem EU-Laissez-Passer ist nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich, wenn rumänische Behörden dem Bundesministerium des Innern die Rückübernahme dieser Person zugesagt haben. Die Weigerung dieser Person, sich auf rumänischem Staatsgebiet niederzulassen, ist für die Vollstreckung der Ausreisepflicht unbeachtlich.