Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, bei der die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausnahmsweise nicht gilt, setzt nicht voraus, daß im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten.
Beschluß des 9. Senats vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 -
VG Bremen vom 29.01.1996 - Az.: VG 4 AS 147/95 -
OVG Bremen vom 25.03.1998 - Az.: OVG 2 BA 17/96 -