1. Ein Ratsmitglied ist wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand besteht, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelegt, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Eine direkte Kausalität zwischen Ratsentscheidung und möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ist nicht erforderlich.
2. Von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ist ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke (hier: insgesamt 43.000 qm) gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt.
Ermöglicht erst die Freigabe der zugunsten des Zahlungsempfängers an einem Bankguthaben des Schuldners bestellten Sicherheit dessen Verfügung über das Guthaben, so stellt die alsbaldige Zahlung des Schuldners nach der Freigabe ein Bargeschäft iSv. § 142 InsO dar. Die Zahlung unterliegt dann in der nachfolgenden Insolvenz des Schuldners in der Regel nicht der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter.
1. Der Rettungsdienst und der Krankentransport sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG i.V.m. §§ 64 bis 68 AO sind (auch) drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann zu einer Verletzung von Rechten der Mitbewerber führen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
3. § 66 AO steht einer Verpflichtungsklage nicht entgegen, die ein körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtiger Anbieter von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen mit dem Ziel erhebt, andere Anbieter dieser Leistungen --insbesondere Wohlfahrtsverbände-- zu besteuern.
Nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda.", IStR 2007, 212; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 3. November 2003, BStBl I 2003, 553).
1. Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b Abs. 2 KHG) erbracht wird.
2. Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 1998 --Anwendungserlass zur Abgabenordnung--, BStBl I 1998, 630 i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10. September 2002, BStBl I 2002, 867, zu § 57 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2).
1. Zuschüsse, die ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Kulturorchester aus öffentlichen Mitteln erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, soweit sie dazu bestimmt sind, die Vorabvergütungen der Gesellschafter abzudecken.
2. Soweit die Zuschüsse nach ihrem Zweck der anteiligen Deckung der Betriebsausgaben des Orchesters dienen, sind die abziehbaren Betriebsausgaben nach § 3c (nunmehr Abs. 1) EStG um diesen Betrag zu kürzen.
Zur Frage, wann ein Schüler, der nach dem Abschluss der Schule den Zivildienst antritt, eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung gesucht hat (§ 26 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB III).
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Auch bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind die Steuerbegünstigungen des § 13a ErbStG zu versagen, wenn der Schenker nicht zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Leistet der Schuldner nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vergütung, die der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren nur als Insolvenzforderung geltend machen könnte, so kann der Insolvenzverwalter diese Rechtshandlung grundsätzlich auch dann anfechten und die Rückzahlung zur Insolvenzmasse verlangen, wenn er selbst als vorläufiger Insolvenzverwalter der Zahlung zugestimmt hatte.
Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind-- erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 v.H. auszugehen.
Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Widerspricht es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen?
Vom Arbeitgeber auf einem besonderen Bankkonto für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereitgestellte Gelder unterliegen in der Insolvenz nicht der Aussonderung, wenn der Arbeitgeber selbst Inhaber des Kontos ist.
Ein unerlaubt Abfall Ablagernder kann nach dem Grundsatz der Verhaltensverantwortlichkeit vollumfänglich in Anspruch genommen werden, wenn er wesentlich zu den Ablagerungen beigetragen sowie durch eigenes Verhalten bewirkt hat, dass etwaige weitere Ablagerungen (von Dritten) nicht mehr abgesondert werden können.
Ein unerlaubt Abfall Ablagernder kann nach dem Grundsatz der Verhaltensverantwortlichkeit vollumfänglich in Anspruch genommen werden, wenn er wesentlich zu den Ablagerungen beigetragen sowie durch eigenes Verhalten bewirkt hat, dass etwaige weitere Ablagerungen (von Dritten) nicht mehr abgesondert werden können.
1. Wer die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht erfüllt, kann den Nachweis über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse auch dadurch führen, dass er sich einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen unterzieht.
2. Das Gericht ist zur Erhebung eines solchen Beweises nur verpflichtet, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der Kläger die Wissensprüfung beantragt.
Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist, wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Angeklagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat (nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungsbeschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige Jugendkammer zu verweisen.
1. Der gesetzliche Richter ist nicht gewahrt, wenn er durch eine Ermessensentscheidung des Gerichts bestimmt worden ist (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 - AP GG Art. 101 Nr. 59).
2. Es ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar, wenn nach Ablauf der Amtsperiode eines ehrenamtlichen Richters der Verkündungstermin so lange verlegt wird, bis dieser erneut ernannt wird.
1. Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als fachlicher Zuarbeiter durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung einer Ermessensentscheidung beeinflussen läßt; insoweit gelten für ihn gleichermaßen die für einen Ermessensbeamten entwickelten Grundsätze.
2. Ist für einen dem Verfall unterlliegenden Vermögensvorteil die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen.
3. Zur Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bei der Bestechung.
Ordnungswidrigkeitenbestimmungen in kommunalen Satzungen sind wegen der abdrängenden Sonderzuweisung in § 68 OWiG der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO entzogen.
Zum Begriff des "unmittelbaren" Vor- oder Nachteils in § 22 GO
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung des Vaters in die Adoption seines (türkischen) Kindes durch (deutsche) Ehegatten nach dem Gleichgültigkeitstatbestand ersetzt werden kann.
Die schriftlichen Auskünfte eines Gerichtsvollziehers über Vollstreckungsaufträge dürfen jedenfalls dann nach § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesen werden, wenn der aufsichtsführende Amtsrichter den Gerichtsvollzieher zur Erteilung von Auskünften ermächtigt hat.
Zur Frage eines anteiligen Kostenerstattungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn ein Straßenanlieger der Gemeinde gegenüber die Herstellung einer Erschließungsanlage übernommen hat, durch die zugleich Grundstückszufahrten für weitere Anlieger geschaffen werden (Abgrenzung zu BGHZ 61, 359).
Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf vom ersuchten Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Prozeßgericht habe die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme nach § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verkannt.
Aktenzeichen: 10 AS 1/01
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Beschluß vom 23. Januar 2001
- 10 AS 1/01 -
I. Arbeitsgericht
Mainz
- 1 AR 1388/00 -
Beschluß vom 6. Juni 2000
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 7 Ta 797/00 -
Beschluß vom 10. November 2000
Die Beteiligung eines inländischen Unternehmens an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gemäß § 9 Nr. 7 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 GewStG muss keine unmittelbare sein.
Ein Steuerpflichtiger, der sich der Diplomprüfung an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule nicht unterzogen hat, wohl aber seinerzeit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat, verfügt nicht bereits deswegen über die Kenntnisse eines "Staatlich geprüften Betriebswirts".
1. Verfahrensrügen, die erst nach Abschluß der ersten Instanz des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG erhoben werden, sind keinesfalls mehr rechtzeitig und können deshalb im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr berücksichtigt werden.
2. Geht es bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor allein um die künstlerischen Belange oder darum, ob diese durch bestimmte Leistungs- oder Eignungseinschränkungen des Chormitglieds berührt werden, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Besteht dagegen Streit über die Leistungsfähigkeit oder sonstige Eignung des Chormitglieds, trägt dieses insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
Aktenzeichen: 7 AZR 925/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 12. Januar 2000
- 7 AZR 925/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 13 Ca 4108/96 -
Urteil vom 31. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 Sa 1225/97 -
Urteil vom 12. November 1998
1. Kündigt der Arbeitgeber nicht schon aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung, sondern wartet er das Ergebnis des Strafverfahrens ab, so wird die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung von der Tatsache der Verurteilung ausspricht.
2. Stellt der Arbeitgeber allein hierauf ab, ohne die schriftlichen Gründe des Strafurteils zu kennen, so genügt eine entsprechende Information gegenüber dem Personalrat jedenfalls dann den Anforderungen an die Mitteilungspflicht gemäß § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg, wenn der Personalrat die näheren Umstände des Tatvorwurfs bereits kennt (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 1972).
3. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit erstinstanzlicher Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht.
Aktenzeichen: 2 AZR 852/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 852/98 -
I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
- 2 Ca 582/94 -
Urteil vom 4. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 12 Sa 20/98 -
Urteil vom 12. August 1998