JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Unmittelbarer Zwang
| Rechtsgebiete: | Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG |
| Schlagworte: | Tarifauslegung, Zulagen - Erschwerniszulage, Behebung von Betriebsstörungen bei der DB AG |
| Stichwort: | Unmittelbarer Zwang |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 671/08 | |
| Rechtsgebiete: | Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG |
| Schlagworte: | Erschwerniszulage, Behebung von Betriebsstörungen |
| Stichwort: | Unmittelbarer Zwang |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 679/08 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, LVwVG |
| Schlagworte: | Passauflage, Wohnungsdurchsuchung, Zwangsmittel, Unmittelbarer Zwang, Androhung, Fristsetzung |
| Stichwort: | Unmittelbarer Zwang |
| Leitsatz: | 1. Dient eine Durchsuchungsanordnung der Vollstreckung einer Herausgabeverpflichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme, muss dieses Zwangsmittel gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG zuvor grundsätzlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. 2. Eine Fristsetzung auf "sofort" ist nur angemessen, wenn die sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig ist. Der bei Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung zulässige Verzicht auf die Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung lässt als solcher einen Rückschluss auf die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung der Grundverfügung nicht zwingend zu (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - ESVGH 55, 243). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1013/09 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB, ZPO, GG |
| Schlagworte: | Wartezeitkündigung, Beweisverwertungsverbot |
| Stichwort: | Unmittelbarer Zwang |
| Leitsatz: | 1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gespächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat. 2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 189/08 | |
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