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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10170/03.OVG vom 27.06.2003

Rechtsgebiete:KAG, AO
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Fremdenverkehr, Fremdenverkehrsbeitrag, Fremdenverkehrsbeitragsrecht, Abgabenrecht, Kommunalabgabe, Kommunalabgabenrecht, Vorteil, wirtschaftlicher Vorteil, unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil, Ortsbezogenheit, Ortsbezug, Betriebssitz, Betriebsstätte, Telekom, Telefonstelle, Telefonzelle, Kartentelefon, Fernsprecher, Vermittlungsstelle, Telekommunikation, Telekommunikationsnetz, Telekommunikationsleitung, Universaldienstleistung, Infrastruktursicherung, Rat, Ausschuss, Gemeinderat, Gemeinderatsausschuss, Schätzung, Schätzungsgrundlage, Beitragsgrundlage, fremdenverkehrsbedingter Umsatz, Ratsmitglied, Ausschussmitglied, Information, Informationsrecht, Fragerecht, Vorlage, Verwaltungsvorlage, Sitzungsvorlage, Beschluss, Aussprache, Erörterung
Stichwort:unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil
Leitsatz:Der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliegen Telekommunikationsunternehmen mit ihren ortsfesten Geschäftseinrichtungen und Anlagen in der Fremdenverkehrsgemeinde (z.B. Telefonzellen, Vermittlungsstellen, Telekommunikationsleitungen).

Eine Schätzung der Beitragsgrundlagen ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände von dem dafür zuständigen Gremium vorzunehmen, das sich Vorüberlegungen der Verwaltung, die beispielsweise in einer Sitzungsvorlage zusammengefasst sind, auch ohne Aussprache anschließen darf.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10170/03.OVG




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