Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 10. März 2005 (Rs C-491/03-, EWS 2005, 190) ist die Erhebung einer Getränkesteuer auf den Umsatz alkoholhaltiger Getränke in einer Gastwirtschaft mit Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 vereinbar.