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unmittelbare Verursachung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10933/08.OVG vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:BBodSchG, WHG, VAwS
Schlagworte:Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Heizöl, Heizöltank, Heizölbehälter, Ölbehälter, Öltank, Befüllen, Befüllvorgang, Umkippen, Standfüße, Behälterfüße, Tankfüße, Ölschaden, Bodenverunreinigung, Verursachung, Verursacher, Verantwortlichkeit, Sanierungsverantwortung, Sanierungsverantwortlichkeit, unmittelbare Verursachung, Störer, Gefahrengrenze, Risiko, Sicherheitsvorkehrungen, Sicherheitseinrichtungen
Stichwort:unmittelbare Verursachung
Leitsatz:1. Zur Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers für die durch das spätere Umkippen des Öltanks verursachte Bodenverunreinigung.

2. Die Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers erstreckt sich über die Kontrolle des Befüllvorgangs hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks, die offen zutage liegen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10933/08.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 190/03 vom 25.03.2003

Rechtsgebiete:DSchG, PolG, WEG
Schlagworte:Miteigentümer, Erhaltungspflicht, Sicherungsanordnung, Baudenkmal, Teilungserklärung, GmbH, Bauträgerin, Zustandsstörer, Verhaltensstörer, unmittelbare Verursachung, Legalisierungsprinzip, Auswahlermessen, Störerauswahl, Dachreparatur, Eigentümergemeinschaft, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Miteigentum, Zuwendung, Sachgesamtheit, Zumutbarkeit, Interessenabwägung
Stichwort:unmittelbare Verursachung
Leitsatz:Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten (§ 6 S. 1 DSchG). Für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer denkmalschutzrechtlichen Sicherungsanordnung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundezulegen. Bei einem als Sachgesamtheit eingetragenen Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 Abs. 1 DSchG) darf nicht isoliert auf das Gebäude abgestellt werden, an dem Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind; vielmehr muss eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung der Sachgesamtheit vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des zumutbaren Erhaltungsaufwands sind auch staatliche Zuschüsse sowie steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen.

Eine denkmalschutzrechtliche Anordnung zur Sicherung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Daches eines Kulturdenkmals kann an jeden Wohnungseigentümer unabhängig von der konkreten Lage seiner Wohnung innerhalb der Sachgesamtheit ergehen. Soweit die Eigentümer oder Besitzer durch zivilrechtliche Regelungen im Innenverhältnis von Instandsetzungsverpflichtungen befreit sind, kann eine derartige Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG grundsätzlich nicht aufheben.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 1 S 190/03


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