1. Bis zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29.04.2004 (2004/83/EG, Qualifikationsrichtlinie) in nationales Recht tritt neben die in § 60 Abs. 7 AufenthG geregelten Fallgruppen als Unterfall ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 15 (Buchstabe c), Art. 18 QRL als unmittelbarer Rechtsanspruch hinzu.
2. Ein ernsthafter Schaden i. S. v. Art. 15 (Buchst. c) QRL setzt eine individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts voraus.
Die Wahl des völkerrechtlichen Begriffs des bewaffneten Konflikts als kriegsgleichem oder bürgerkriegsgleichem Zustand erfordert ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit der Auseinandersetzungen. Deren Folgen (schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, Kriminalität usw.) fallen nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift.
Sie betreffen die Bevölkerung allgemein, so dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden ist (ebenso Erwägungsgrund 26 QRL).
Zu den Auswirkungen des durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35/EG eingefügten Art. 10a der Richtlinie 85/335/EWG (UVP-Richtlinie) auf Verbandsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG am 25. Juni 2005 erlassen worden sind.