Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren; kein Vorrang älterer Beurteilungen vor Ergebnissen eines strukturierten Auswahlgespräches; zum Ermessen des Dienstherrn, bei aufgrund der aktuellen Beurteilungen im Wesentlich gleich qualifizierten Bewerbern, die unterschiedliche statusrechtliche Ämer bekleiden, als ausschlaggebendes Kriterium allein die Ergebnisse eines strukturierten Auswahlgesprächs heranzuziehen; zur Bedeutung von Verfahrensfehlern im Beurteilungsverfahren im Konkurrentenstreit.
Sind nach den aktuellen Beurteilungen die Bewerber um ein Beförderungsamt als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, kann den Ergebnissen eines strukturierten Auswahlgespräches ausschlaggebende Bedeutung zukommen.