JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > unmittelbar Geschädigter
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG, VermG |
| Schlagworte: | Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, Unwürdigkeit, unmittelbar Geschädigter, Berechtigter, Erbe, Erbeserbe, Rechtsnachfolge, Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger |
| Stichwort: | unmittelbar Geschädigter |
| Leitsatz: | In die Prüfung, ob ein Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegt, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn er im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war. Die Enteignung zielt auf denjenigen ab, dessen Belastung, etwa durch erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems, der Grund für den Zugriff auf den Vermögenswert und die entschädigungslose Enteignung war (wie Urteil vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 22.05 | |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG, EntschG |
| Schlagworte: | Höhe des Anspruchs, Anspruch, Kürzung, Kürzungsbetrag, Kürzungsbeträge, Degression, Anteilsdegression, Gesamtschau, Erbe, Erbengemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft, Berechtigter, Geschädigter, unmittelbar Geschädigter, Stichtag, Stichtagsberechtigter, Stichtagsberechtigung |
| Stichwort: | unmittelbar Geschädigter |
| Leitsatz: | Die Anteilsdegression im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist nicht nur in den Fällen anzuwenden, in denen der unmittelbar Geschädigte auch derjenige ist, der die Wiedergutmachungsleistung beansprucht (Fortführung des Urteils vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1). Liegt - bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung bis zum Stichtag am 1. Dezember 1994 - ein Fall der Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vor und fallen Anteile unmittelbar Geschädigter und damit die entsprechenden Wiedergutmachungsansprüche in der Person eines Leistungsberechtigten zusammen, ist eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG vorzunehmen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 35.04 | |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG, EntschG |
| Schlagworte: | Anspruch, Höhe des Anspruchs, Kürzung, Kürzungsbetrag, Kürzungsbeträge, Degression, Anteilsdegression, Gesamtschau, Erbe, Erbengemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft, Gesamthandseigentum, Berechtigter, Geschädigter, unmittelbar Geschädigter, Stichtag, Stichtagsberechtigter, Stichtagsberechtigung |
| Stichwort: | unmittelbar Geschädigter |
| Leitsatz: | Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist der Inhaber der Wiedergutmachungsansprüche, also nicht nur der unmittelbar Geschädigte. Die Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG setzt voraus, dass mehrere Wiedergutmachungsansprüche bei einem (Anspruchs-) Berechtigten zusammenfallen. Maßgeblicher Stichtag ist das In-Kraft-Treten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994. Sind mehrere Gesamthandsgemeinschaften berechtigt im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG, handelt es sich auch dann nicht um einen Berechtigten im Sinne dieser Regelung, wenn diese Gesamthandsgemeinschaften personen- und anteilsidentisch sind. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 19.04 | |
| Rechtsgebiete: | AusglLeistG, VermG |
| Schlagworte: | Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, Ausschluss, Anspruchsausschluss, Ausschlusstatbestand, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten, Unwürdigkeit, unmittelbar Geschädigter, Berechtigter, Erbe, Erbeserbe, Rechtsnachfolge, Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger |
| Stichwort: | unmittelbar Geschädigter |
| Leitsatz: | In die Prüfung, ob ein Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegt, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn im Zeitpunkt der Enteignung er bereits verstorben war. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 16.04 | |
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