Die vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellung, auch vor 1977 sei typischerweise die Ausreise aus der DDR nur bei vorheriger Veräußerung oder sonstiger Aufgabe von Grundeigentum genehmigt worden, rechtfertigt die - ggf. nach den Regeln für den Anscheinsbeweis zu erschütternde - Vermutung im Einzelfall, daß die staatlichen Organe auf den Ausreisewilligen Druck ausgeübt haben und daß dieser Druck für den Vermögensverlust ursächlich war.
Urteil des 8. Senats vom 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8.99 -
I. VG Weimar vom 09.12.1998 - Az.: VG 1 K 430/97 -