Ein staatliches Vorerwerbsrecht wurde unlauter ausgeübt, wenn der angegebene Erwerbszweck nur vorgeschoben war.
Der Eigentumsverlust infolge eines unlauter ausgeübten staatlichen Vorerwerbsrechts ist grundsätzlich als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen.
Ein ausreisebedingter Rechtserwerb ist als unredlich anzusehen, wenn der Käufer des Grundstücks trotz eines engen Vertrauensverhältnisses des Verkäufers zu ihm seine gegen diesen gerichtete Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit der DDR nicht offenbart hat.
War der Eigentümer eines mit vermieteten Räumen bebauten Grundstücks wegen einer ökonomischen Zwangslage zum Verzicht auf sein Eigentum zu Gunsten des Staates entschlossen und wurde die Genehmigung des Verzichts davon abhängig gemacht, dass der Eigentümer auf weitere Grundstücke verzichtete, kommt eine unlautere Machenschaft nicht in Form einer Täuschung, sondern nur in Form einer Nötigung bzw. des Machtmissbrauchs in Betracht.
In den Gesamtverzichtsfällen setzt eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung hinsichtlich der weiteren Grundstücke voraus, dass bezüglich des bebauten Grundstücks der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG vorlag (ebenso: Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 31.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 1 Abs. 2 VermG vorgesehen).
Für die Zeit zwischen dem Rücktritt Honeckers am 18. Oktober 1989 und der Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR an die ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 ist die Frage, ob formale Verstöße gegen die Vorschriften des Baulandgesetzes über die Beteiligung der Eigentümer und die Bekanntgabe der Inanspruchnahmebescheide als "manipulativ" zu werten sind, nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles zu beantworten. Die Festlegung eines Stichtages kommt insoweit nicht in Betracht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Mai 2000 - V ZR 47/99 - NJW 2000, 2419 = ZOV 2000, 235).
Eine Steuerveranlagung, die mit der DDR-Rechtsordnung und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen in Einklang steht, stellt kein qualifiziertes Einzelfallunrecht und damit keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar, auch wenn sie die Unwirtschaftlichkeit bestimmter Unternehmensformen bewusst herbeiführt.
Beschluss des 8. Senats vom 31. Mai 2001 - BVerwG 8 B 44.01 -
I. VG Gera vom 21.11.2000 - Az.: VG 6 K 1723/96 GE -
Die Teilenteignung eines unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks nach dem Aufbaugesetz ist als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu beurteilen, wenn der Zuschnitt der enteigneten Fläche so beschaffen ist, dass eine Verwirklichung des Enteignungszwecks von vornherein die Indienstnahme des Restgrundstücks unter dauerhaftem Ausschluss seiner Nutzung durch den Eigentümer voraussetzt (Einzelfall).
Urteil des 7. Senats vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 -
I. VG Schwerin vom 01.06.1999 - Az.: VG 3 A 1497/95 -
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die umfassende Enteignung eines Flurstücks, das nur teilweise für den Enteignungszweck benötigt wurde, als unlautere Machenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist.
Urteil des 7. Senats vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 -
I. VG Greifswald vom 06.08.1998 - Az.: VG 1 A 61/96 -
1. Die Vorschriften der 2. DVO/TreuhG erfassen auch solche Vermögensgegenstände und unterstellen sie ab dem Inkrafttreten der Verordnung am 30. August 1990 der alleinigen Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt, die bereits in diesem Zeitpunkt durch den bisherigen Rechtsträger ausgesondert waren, ohne endgültig anderen Zwecken zugeführt worden zu sein (wie Urteil vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98).
2. Handelte es sich bei ausgesonderten Vermögensgegenständen im Sinne der 2. DVO/TreuhG um an private Erwerber verkaufte volkseigene Grundstücke, so hindert der Umstand allein, daß vor einer Vollendung des Erwerbs durch Eintragung im Grundbuch und/oder schon vor dem Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt die Verfügungsbefugnis des Veräußerers entfallen war, nicht die Annahme, daß derartige "schwebende" Grundstückskaufverträge nach Maßgabe von Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB vollendungsfähig sein können (Fortführung des Urteils vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97).
Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 23.98 -
I. VG Berlin vom 18.03.1998 - Az.: VG 1 A 515.94 -
1. Die Vorschriften der 2. DVO/TreuhG erfassen auch solche Vermögensgegenstände und unterstellen sie ab dem Inkrafttreten der Verordnung am 30. August 1990 der alleinigen Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt, die bereits in diesem Zeitpunkt durch den bisherigen Rechtsträger ausgesondert waren, ohne endgültig anderen Zwecken zugeführt worden zu sein.
2. Handelte es sich bei ausgesonderten Vermögensgegenständen im Sinne der 2. DVO/TreuhG um an private Erwerber verkaufte volkseigene Grundstücke oder Gebäude, so hindert der Umstand allein, daß vor einer Vollendung des Erwerbs durch Eintragung im Grundbuch die Verfügungsbefugnis des Veräußerers spätestens mit dem Beitritt der DDR entfallen war, nicht die Annahme, daß derartige "schwebende" Grundstücks- oder Gebäudekaufverträge nach Maßgabe von Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB vollendungsfähig sein können (Fortführung des Urteils vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97).
Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98 -
I. VG Berlin vom 14.10.1998 - Az.: VG 1 A 508.94 -
Die Vermutung, daß die ausreisebedingte Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden auf unlautere Machenschaften (Nötigung und Machtmißbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310), gilt auch im Falle der Ausreise von Rentnern.
Urteil des 7. Senats vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 13.98 -
I. VG Chemnitz vom 16.07.1997 - Az.: VG 5 K 1093/94 -
Läßt sich ein dem Verwaltungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigen, kann die abschließende Entscheidung durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ergehen (im Anschluß an Beschluß vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 22).
Beschluß des 7. Senats vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 B 281.98 -
I. VG Chemnitz vom 27.05.1998 - Az.: VG 5 K 1356/95 -
Stützte sich die Enteignung eines vom Ministerium für Staatssicherheit verdeckt genutzten (konspirativen) Objekts auf die Vorschriften des Aufbaugesetzes, bestimmt sich die Lauterkeit des Eigentumszugriffs nicht allein danach, ob die angegebenen Baumaßnahmen tatsächlich geplant oder durchgeführt worden sind.
Ob in solchen Fällen der Enteignungszweck vorgeschoben war und damit eine unlautere Machenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG vorliegt, ist vielmehr anhand einer an den Gesamtumständen orientierten Prüfung zu beurteilen.
Urteil des 7. Senats vom 3. September i998 - BVerwG 7 C 26.97 -
I. VG Berlin vom 17.04.1997 - Az.: VG 29 A 2100.93 -
Die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Überführung des Vermögenswerts in Volkseigentum auch auf rechtmäßige Weise hätte herbeigeführt werden können (Bestätigung der Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit sogenannter Reserveursachen).
Urteil des 7. Senats vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 28.97 -
I. VG Leipzig vom 20.06.1996 - Az.: VG 2 K 1470/94 -
Enteignungen gegen eine geringere Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG setzen voraus, daß die generelle Diskriminierung unmittelbar auf den Eigentumszugriff durchschlug. Daran fehlt es bei einer Steuervorschrift, nach der die Steuer auf eine Enteignungsentschädigung zugunsten unbeschränkt steuerpflichtiger DDR-Bürger und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR, nicht aber bei beschränkt steuerpflichtigen gebietsfremden Eigentümern ermäßigt wurde (§ 4 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz vom 24. Januar 1961, GBl DDR II S. 31).
Bei einer Enteignung zugunsten des FDGB auf der Grundlage des Aufbaugesetzes kann eine unlautere Machenschaft anzunehmen sein, wenn die Durchführung von Baumaßnahmen von vornherein nicht konkret geplant war.
Urteil des 7. Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 -
I. VG Weimar vom 16.12.1996 - Az.: VG 6 K 1989/95.We -
Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 105 Abs. 1 FGB durch das Staatliche Notariat allein zum Verkauf eines Grundstücks an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck stellt in der Regel eine unlautere Machenschaft (Machtmißbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar.
Urteil des 7. Senats vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 60.96
I. VG Potsdam vom 21.05.1996 - Az.: VG 6 K 470/94 -
Beschluß des 7. Senats vom 9. Januar 1998 - BVerwG 7 B 326.97
Leitsatz:
Läßt das Verwaltungsgericht wesentlichen Akteninhalt unberücksichtigt, der die Annahme nahelegt, daß ein Ausreisewilliger für die von staatlicher Seite verlangte Veräußerung eines Grundstücks eine deutlich zu niedrige Gegenleistung vom Erwerber erhalten haben könnte, liegt darin eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn das Gericht die Redlichkeit des Erwerbs bejaht hat.
Urteil des 7. Senats vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97
Leitsatz:
Ein staatlicher Verkaufsdruck im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren ist für eine Veräußerung von Grundeigentum auch dann ursächlich i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG, wenn er nicht deren alleinige oder wesentliche Ursache war; dementsprechend kann eine Erschütterung des in solchen Fällen anwendbaren Anscheinsbeweises (BVerwGE 100, 310) nicht schon damit begründet werden, daß eine andere Tatsache (hier: Wunsch nach Erfüllung einer privaten Verkaufszusage) die wesentliche Ursache für die Veräußerung gewesen sein könnte.
Urteil des 7. Senats vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97
I. VG Meiningen vom 28.08.1996 - Az.: VG 1 K 334/95.Me