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Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 163/06 vom 27.09.2006

Rechtsgebiete:BGB, BAT, BSchG
Schlagworte:Sexuelle Belästigung, Vorgesetzter, Distanz, körperlich, Berührung, Bildungsniveau, Bild-Leserin, attraktiv, Ablehnung, erkennbar, Glaubwürdigkeit, Verhältnismäßigkeit, unkündbar, Umgangsstil, burschikos
Stichwort:unkündbar
Leitsatz:1) Nicht nur das körperliche Berühren der Brust ist geeignet, eine sexuelle Belästigung darzustellen. Auch wer am Arbeitsplatz die allgemein übliche minimale körperliche Distanz zu einem Mitarbeiter/ einer Mitarbeiterin regelmäßig nicht wahrt, sondern diese(n) gezielt unnötig und wiederholt anfasst bzw. berührt, teilweise mit dem Bemerken " stell dich nicht so an", oder gar sich mit seinem Körper an den/die Mitarbeiter(in) herandrängelt, obwohl all diese Kontakte erkennbar nicht erwünscht sind, begeht eine sexuelle Belästigung.

2) Für die Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung kommt es nicht auf eine etwaige "Attraktivität" der Betroffenen an. Eine sexuelle Belästigung erhält nicht dadurch weniger Gewicht, dass ein am Verfahren Beteiligter die Betroffene nicht attraktiv und anziehend findet und deshalb deren Empfindung einer Handlung als sexuelle Anmache für abwegig hält.

3) Legt ein Vorgesetzter einer ihm unterstellten Arbeitnehmerin unerwartet und unaufgefordert im Dienst unter vier Augen pornographische Bilder mit der Aufforderung vor, solche auch von ihr fertigen zu können, was sofort zurückgewiesen wird, und ergänzt er seine Äußerungen gleichwohl dahin, die Fotos sehe ja keiner, greift er unerwünscht in die Intimsphäre dieser Arbeitnehmerin ein.

4) Für die Frage der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung ist das Bildungsniveau der betroffenen Person unbeachtlich. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Arbeitnehmerin BILD-Leserin ist und manchmal einen burschikosen Umgangsstil zeigt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 163/06



THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 411/03 vom 14.10.2003

Rechtsgebiete:ThürKO, DDR-KV, VKO, BGB, VwGO
Schlagworte:Kommunalaufsicht, Genehmigungsbedürftigkeit, Kreditgeschäfte, kreditähnliche Rechtsgeschäfte, Bürgschaft, Gewährvertrag, Mietvertrag, unkündbar, Staffelmiete, ähnliche Rechtsgeschäfte, gewährvertragsähnlich, Verpflichtung, Risiko, Risikobewertung, Risikoabschätzung, Vertrauensschutz, zivilrechtliche Unwirksamkeit, wirtschaftlich, eigener Wirkungskreis, örtliche Gemeinschaft, übertragener Wirkungskreis, Haushaltswirtschaft, Haushaltssicherheit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftsförderung, Tourismus, Fremdenverkehr, Fremdenverkehrsförderung, Wohnungsbauförderung, Ermessen, Ermessensspielraum, Feststellungsklage, Verpflichtungsklage
Stichwort:unkündbar
Leitsatz:1. "Ähnliche Rechtsgeschäfte" im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ThürKO sind nach dem gesetzlichen Schutzzweck nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich bürgschafts- bzw. gewährvertragsähnliche Rechtsgeschäfte.

2. Auch ein Mietvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen als "ähnliches Rechtsgeschäft" der kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht nach § 64 Abs. 2 ThürKO unterliegen, wenn einem solchen Vertrag im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbewertung der finanziellen Risiken bürgschafts- bzw. gewährvertragsähnliche Wirkungen von hinreichendem Gewicht zukommen; dies ist jedenfalls bei einem Mietvertrag der Fall, der über 30 Jahre unkündbar ist und für den über die 30-jährige Laufzeit eine Staffelmiete mit jährlichen Steigerungen von 2,5 %, insgesamt rund 52 %, sowie über das übliche Maß hinausgehende Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen festgeschrieben sind.

3. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 2, Abs. 4 ThürKO i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, 53 Abs. 1 ThürKO.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 411/03


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