1. Die in einer zwischen dem Arbeitnehmer und dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung enthaltene Klausel: "mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt" erfasst auch einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zweckgebunden zur Finanzierung einer Beteiligung am Arbeitgeber-Unternehmen gewährt hatte.
2. Zumindest unterfällt die formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwandte Klausel insoweit der Unklarheitenregelung des § 305 c BGB.
3. Der Anwendung von § 305 c BGB steht § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht entgegen, wenn zwar die Abwicklungsvereinbarung einem Vertragsmuster entspricht, welches in der Anlage eines vom Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans enthalten ist, der Abschluss der Abwicklungsvereinbarung aber jedem Arbeitnehmer individuell freigestellt war.
4. Zur Auslegung einer in einem Darlehensvertrag enthaltenen Verrechnungsklausel.
1. Zur Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, wonach die Regelungen eines Tarifvertrags in Anbetracht der ausformulierten arbeitsvertraglichen Bestimmungen (nur) "im Übrigen" gelten sollen.
2. Zur Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB.
3. Leugnet der Arbeitgeber ausdrücklich die Anwendbarkeit eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags als Anspruchsgrundlage für eine bestimmte Forderung, so kann sich der Arbeitnehmer widerspruchsfrei für seinen Anspruch alternativ sowohl auf den Tarifvertrag, wie auch auf betriebliche Übung berufen.
Nach behaupteter mündlicher Vereinbarung über wesentliche Fragen des Arbeitsverhältnisses und eine Befristung schließen die Parteien einen umfassenden schriftlichen Arbeitsvertrag, ebenfalls mit einer Befristungsabrede. Es besteht Streit darüber, ob die Befristungsabrede nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam ist (§§ 14 Abs. 4, 16 S. 2 TzBfG) oder deshalb, weil vor der schriftlichen Vereinbarung der Befristung wegen des Formmangels schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).