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Unklarheiten des Gebührenrechts

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 34.03 vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:BayBesG, BhV, GOÄ
Schlagworte:Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht, Gesetzesvorbehalt, Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Unklarheiten des Gebührenrechts
Stichwort:Unklarheiten des Gebührenrechts
Leitsatz:Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend.

Auch wenn Unklarheiten des Gebührenrechts bestehen, muss die Beihilfe nicht auf der Grundlage einer überhöhten Arztabrechnung berechnet werden, wenn der Dienstherr rechtzeitig seinen Rechtsstandpunkt mitgeteilt hat (Fortsetzung der bisherigen Rspr).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 34.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 33.03 vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:BayBesG, BhV, GOÄ
Schlagworte:Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht, Gesetzesvorbehalt, Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Unklarheiten des Gebührenrechts
Stichwort:Unklarheiten des Gebührenrechts
Leitsatz:Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend.

Auch wenn Unklarheiten des Gebührenrechts bestehen, muss die Beihilfe nicht auf der Grundlage einer überhöhten Arztabrechnung berechnet werden, wenn der Dienstherr rechtzeitig seinen Rechtsstandpunkt mitgeteilt hat (Fortsetzung der bisherigen Rspr).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 33.03

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 32.03 vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:BayBesG, BhV, GOÄ
Schlagworte:Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht, Gesetzesvorbehalt, Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Unklarheiten des Gebührenrechts
Stichwort:Unklarheiten des Gebührenrechts
Leitsatz:Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend.

Auch wenn Unklarheiten des Gebührenrechts bestehen, muss die Beihilfe nicht auf der Grundlage einer überhöhten Arztabrechnung berechnet werden, wenn der Dienstherr rechtzeitig seinen Rechtsstandpunkt mitgeteilt hat (Fortsetzung der bisherigen Rspr).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 32.03


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