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OLG-CELLE – Urteil, 14 U 163/05 vom 21.02.2006

Rechtsgebiete:BGB, GG, StVO
Schlagworte:Schadensersatz, Amtspflichtverletzung durch Aufstellen eines Verkehrszeichens, Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen im Bereich einer Anschlussstelle, unklare Beschilderung, Absicherung einer Baustelle
Stichwort:unklare Beschilderung
Leitsatz:Es ist in der Regel sorgfaltswidrig, auf einer Bundesautobahn im Nahbereich einer Anschlussstelle (hier: weniger als 400 m) zur Absicherung einer Baustelle das Verkehrszeichen 223.1 "Seitenstreifen befahren" aufzustellen.

Wenn ein Verkehrsteilnehmer, der Anordnung des Zeichens 223.1 folgend, den Seitenstreifen als rechte Fahrspur benutzt und dadurch im unmittelbaren Bereich der Anschlussstelle (hier: auf dem Beschleunigungsstreifen) einen Verkehrsunfall verursacht, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen das Land wegen einer Amtspflichtverletzung in Betracht.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 163/05




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