1. Sowohl das Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrates (§ 9 Abs. 2 UKG) als auch das Zustimmungserfordernis des Dekanats der Medizinischen Fakultät (§ 7 Satz 3 UKG) haben Sicherungsfunktion für die individualgrundrechtliche Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers.
2. Die räumliche Aufspaltung eines Institutes in einen diagnostischen Teil einerseits und einen Lehr- und Forschungsteil andererseits geht über den laufenden Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums hinaus und betrifft die Forschung und Lehre unmittelbar.
1) Im Bereich des Universitätsklinikums dürfte nach der Sonderregelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG dem Klinikumsvorstand rechtlich die Stellung des Dienststellenleiters zukommen, während der/die Kaufmännische Direktor/in ihn in dieser Funktion - abweichend von der bisherigen Senatsrechtsprechung - lediglich kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG i.V.m. § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG vertritt.
2) Der Personalrat eines Universitätsklinikums kann gemäß § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen, weil der Klinikumsvorstand in dieser Funktion in vollständiger Besetzung als Gremium zu entscheiden hat und nicht durch den/die Kaufmännische(n) Direktor/in vertreten werden kann.