1. Zum Inhalt der von Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit der Lehre.
2. Bei der Ausfüllung der Regeldeputate der Hochschullehrer ist vom Grundsatz des Vorrangs der Eigeninitiative und der freiwilligen Selbstkoordination vor der Fremdbestimmung durch Gremien des Fachbereichs auszugehen. Diese Freiheit findet jedoch ihre Grenze im Erfordernis der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots.
3. Eine die Lehrverpflichtung konkretisierende Anordnung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 UG kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass sich sämtliche zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät - im Rahmen der von ihnen gelehrten Fächer - jedenfalls dem Grunde nach an der gesamten Bandbreite des typischerweise erforderlichen Lehrangebots beteiligen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Hochschullehrer sein Deputat nicht durch Lehrveranstaltungen abdeckt, die zum Pflichtprogramm der Studenten gehören, sondern sich ausschließlich oder weit überwiegend auf Spezialveranstaltungen beschränkt.
4. Die einem Hochschullehrer aufgrund einer solchen Konkretisierung auferlegte Lehrveranstaltung ist auf sein Regeldeputat anzurechnen.