Die erhebliche Erhöhung des tariflichen Umgruppierungsbetrages bei der Beförderung vom Co-Piloten zum Flugkapitän verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), auch wenn dadurch in einer Übergangszeit Flugkapitäne nach der neuen tariflichen Regelung besser gestellt werden als vergleichbare Flugkapitäne, die unter den früheren tariflichen Regelungen befördert worden sind.
Die Tarifvertragsparteien verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn sie übernommene Beschäftigte im Sinne einer Besitzstandswahrung entsprechend ihrer bisherigen Vergütung eingruppieren und nicht der Stammbelegschaft gleichstellen.