1. Der Ausschluß der Lehrkräfte in Altersteilzeit nach Ziff. 8 Abs. 4 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte Brandenburg aus der altersabhängigen Pflichtstun- denermäßigung ist wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam.
2. Es gibt für die unterschiedliche Behandlung der Lehrkräfte in Altersteilzeit gegenüber allen anderen voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften keine sachliche Rechtfertigung.
3. Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist auf den Zweck der Leistung abzustellen. Die Ermäßigung aus Alters- gründen wird ausschließlich zum Ausgleich der besonderen altersbedingten Belastungen im Unterricht gewährt. Die Altersteilzeit soll Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.