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ungenehmigte Nebentätigkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10242/09.OVG vom 08.05.2009

Rechtsgebiete:LBG, LDG, StGB
Schlagworte:Beamter, Polizeibeamter, Dienstvergehen, außerdienstliches Dienstvergehen, Ansehensschädigung, Vertrauensschädigung, Berufsbeamtentum, Untragbarkeit, Strafurteil, Bindung, Bindungswirkung, Lösungsbeschluss, Geständnis, Straftat, Ordnungswidrigkeit, Betrug, Steuerhinterziehung, Bauen ohne Baugenehmigung, Nebentätigkeit, ungenehmigte Nebentätigkeit, Fehlzeiten, krankheitsbedingte Fehlzeiten, Disziplinarmaß, Entfernung aus dem Dienst, Dienstentfernung, Milderungsgrund, Nachbewährung, Einsicht, Uneinsichtigkeit, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:ungenehmigte Nebentätigkeit
Leitsatz:Ein mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretener Polizeibeamter (u. a. Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang, Betrug in zwölf Fällen), der zudem über Jahre hinweg, auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten, mehrere ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ist - vor allem bei fehlender Einsicht in das Unrecht seines Handelns - für einen Verbleib im Polizeidienst untragbar geworden und deshalb aus dem Dienst zu entfernen. Eine während des Disziplinarverfahrens möglicherweise erfolgte tadelfreie Dienstverrichtung (sog. Nachbewährung) steht in einem solchen Fall der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht entgegen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10242/09.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, DL 16 S 1/07 vom 11.02.2008

Rechtsgebiete:LBG, LDO, DSVollz
Schlagworte:Anzeigepflicht, Auskunftspflicht, Beamter im Justizvollzugsdienst, Beziehung, Distanzgebot, Entfernung aus dem Dienst, Freundschaft, informationelle Selbstbestimmung, ungenehmigte Nebentätigkeit, Offenbarungspflicht, Sicherheit, Treuepflicht, Wahrheitspflicht, Wohlverhaltenspflicht
Stichwort:ungenehmigte Nebentätigkeit
Leitsatz:Bei beharrlichen Verstößen gegen (innerdienstliche) Wahrheits- und Offenbarungspflichten - hier u. a. gegen die allgemeine Berufspflicht eines Bediensteten einer Vollzugsanstalt nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz, jede Beziehung zu Angehörigen und Freunden von Gefangenen und Entlassenen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen - kommt im Hinblick auf die für einen Beamten unverzichtbare Wahrhaftigkeit auch eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DL 16 S 1/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 3 B 11367/06.OVG vom 12.01.2006

Rechtsgebiete:GG, BDSG, GVG, StPO, POG, LBG, LDG
Schlagworte:Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Polizeibeamter, Dienstvergehen, Disziplinargericht, Durchsuchung, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahme, Beschlagnahmeanordnung, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Ermittlungsführer, Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, Nebentätigkeit, ungenehmigte Nebentätigkeit, Internet-Handel, eBay, Internet, Auskunft, Datei, Daten, personenbezogene Daten, Datenschutz, Verwertungsverbot, Krankheit, Entfernung aus dem Dienst, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsprinzip
Stichwort:ungenehmigte Nebentätigkeit
Leitsatz:1. Im Rahmen von disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist die Auswertung von personenbezogenen Daten aus in elektronischer Form übermittelten Dateien datenschutzkonform, wenn die zu erwartenden Informationen generell geeignet sind, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von erheblichem Gewicht zu tragen.

2. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts darf durch den Ermittlungsführer selbst vollzogen werden, wenn dieser den Status einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG hat. Hierbei ist er nicht auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt.

3. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts ist grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn im Disziplinarverfahren eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2006, 1282).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 3 B 11367/06.OVG


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