1. Die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG darf einem anerkannten Flüchtling grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, sondern regelmäßig nur dann, wenn sich die Möglichkeit seiner Abschiebung in einen Drittstaat konkret abzeichnet.
2. § 8 Abs. 1 AuslG sperrt nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG.
1. Die Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten "Herkunftsstaat" enthält keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis.
2. Ist der Herkunftsstaat ungeklärt, darf in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates nach § 50 Abs. 2 AuslG abgesehen werden.
3. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer jedenfalls so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.
Urteil des 9. Senats vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -
I. VG Magdeburg vom 29.07.1998 - Az.: VG A 2 K 971/97 -
II. OVG Magdeburg vom 17.08.1999 - Az.: OVG A 2 S 341/98 -
Der Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen steht nicht entgegen, daß die Identität des Ausländers ungeklärt ist.
Urteil des 1. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 1 C 23.99 -
I. VG Bayreuth vom 04.08.1998 - Az.: VG B 6 K 98.349 -
II. VGH München vom 27.07.1999 - Az.: VGH 10 B 98.2555 -