Mit der "nächsten Sitzung" im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGO ist diejenige Sitzung der Gemeindevertretung gemeint, die dem Sitzungsausschluss, der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HGO angeordnet wurde, nachfolgt.
Hat ein Gemeindevertreter nicht die ihm durch § 60 Abs. 2 Satz 2 HGO gewährte Möglichkeit genutzt, bis zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung gegen den Sitzungsausschluss eine Entscheidung der Gemeindevertretung herbeizuführen, so ist der Sitzungsausschluss wirksam. Eine Rechtswidrigkeit des Sitzungsausschlusses kann in einem derartigen Fall auch nicht mehr in anderen Verfahren - etwa Verfahren betreffend die Anfechtung von Wahlen, die die Gemeindevertretung nach dem Sitzungsausschluss vorgenommen hat - mit Erfolg geltend gemacht werden.