1. Die Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat ist beim Widerruf der Asylanerkennung wegen Wegfalls der Verfolgungsgefahr gesondert zu prüfen.
2. Diese Prüfung erübrigt sich auch nicht nach der Ablehnung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG.
3. Hohes Lebensalter, Krankheit und Erwerbsunfähigkeit sowie darauf beruhende Reintegrationsschwierigkeiten eines Asylberechtigten sind nach dem Widerruf der Anerkennung zumindest im Rahmen des Widerrufs der Aufenthaltsgenehmigung zu berücksichtigen.