Frühere Wehrpflichtige der NVA der DDR unterstehen nach einer Rechtsänderung grundsätzlich dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie infolge des Wehrdienstes Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben, die vor dem 1.1.1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren.
Ein freiwillig versicherter Unternehmer, der als ehrenamtliches Vorstandsmitglied seines Berufsverbandes an einer berufsbezogenen Besprechung mit den Vertretern anderer Berufsverbände teilnimmt, steht dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem wegen einer ungewöhnlichen Gefahrenlage ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht.
Für eine Versicherung als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs 2 S 1 SGB 7 reicht es nicht aus, dass die unfallbringende Tätigkeit einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen objektiv nützlich war. Notwendig ist, dass der Handelnde auch subjektiv ein Geschäft des anderen besorgen, also fremdnützig tätig sein wollte.