Der in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschaltete Versicherungsmakler muss den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versicherer nach § 7 I (1) AUB (1994) hinweisen, wenn für ihn erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen.
Der Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII wegen eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG auch im Verhältnis eines Kindergartenkindes zum Sachkostenträger der Kindertageseinrichtung vereinbar.
1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auch auf Betriebsrentner.
2. Gewerkschaftsmitglieder, die Betriebsrentner sind, haben einen Anspruch darauf, an den sie betreffenden Entscheidungen tarifpolitisch ebenso mitzuwirken, wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind.
Orientierungssatz: 1. Ein Unfall im Sinne von § 2 I AUB 61 liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dabei können auch eigene Bewegungen des Verletzten Unfälle bewirken, wenn sie in ihrem Verlauf nicht willensgesteuert sind und die Gesundheitsbeschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst haben. 2. Zur Einordnung einer Beinamputation als Folge eines Unfalls oder einer eigenständigen Erkrankung und zur Frage der Beweislast hierfür.
1. Die Anwort auf die Frage, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, hängt nicht davon ab, ob die Gründe für eine Differenzierung in einer Versorgungsordnung genannt sind, sondern davon, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist.
2. Es ist nicht erforderlich, dass in dem laufenden Entgelt der Arbeitnehmergruppe, die keine Versorgungszusage erhalten hat, Bestandteile enthalten sind, die einen gleichwertigen Ausgleich für die Benachteiligung in der betrieblichen Altersversorgung bezwecken (Aufgabe von BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 661/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 16).
3. Unterschiedliche Vergütungssysteme können den Ausschluss von Versorgungsleistungen rechtfertigen, wenn die ausgeschlossene Arbeitnehmergruppe durchschnittlich eine erheblich höhere Vergütung als die begünstigte Arbeitnehmergruppe erhält.
Die Tarifvertragsparteien dürfen in die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erdiente Ausgangsrente in der Regel nicht eingreifen, soweit nicht bereits vor Entstehung des Anspruchs besondere Anhaltspunkte für verschlechternde Eingriffe der Tarifvertragsparteien bestehen.
1. Wird dem Schulträger einer privaten Förderschule eine im Dienst des Freistaats Bayern stehenden Beamtin als staatliche Lehrkraft unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 bis 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes zugeordnet, so handelt es sich um einen Fall der beamtenrechtlichen Zuweisung nach § 123 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BRRG und nicht um den Fall einer Beurlaubung unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn entsprechend der Regelung des Sonderurlaubs gemäß § 18 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der Bayerischen Urlaubsverordnung.
2. Der Landesgesetzgeber kann keine "Beurlaubung" regeln, die - unter Ausschluss der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge - alle wesentlichen Elemente einer "Zuweisung" nach § 123 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BRRG enthält.
3. Erleidet eine Beamtin in Ausübung ihres Dienstes als zugeordnete Lehrkraft einen Unfall, so ist ihr beamtenrechtliche Unfalfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.
1. Bei objektiv unrichtigen Angaben auf eine eindeutige und unmissverständliche Frage des Versicherers wird entsprechend dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG ein vorsätzliches Verschulden vermutet. Es ist deshalb Sache des Versicherungsnehmers, diese Vermutung zu widerlegen.
2. Durch das Verschweigen anderer Unfallversicherungen werden die Interessen des Versicherers in erheblicher Weise gefährdet. Es handelt sich um eine sachdienliche Frage, auch wenn das Bestehen einer anderweitigen Versicherung an der grundsätzlichen Leistungspflicht des Versicherers nichts ändert.
1. Nach SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT erhält der Arzt für jeden Einsatz im Rettungsdienst einen Einsatzzuschlag. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT steht dem Arzt der Einsatzzuschlag nicht zu, wenn ihm wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zB private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2).
2. Diese Tarifbestimmung räumt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht auf Verzicht ein, aber kein Wahlrecht auf einen Teil-Verzicht. Der Arzt muss auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten, wenn er den Einsatzzuschlag beanspruchen will.
1. Zur Auslegung eines Vorbescheidsantrags über die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, wenn die Angaben zu dem Vorhaben hinsichtlich eines Teils der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien unbestimmt sind.
2. "Betreutes Wohnen" in einem "Wohnstift" ist als Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren.
Zum Verhältnis von § 7 Ziff. I Abs. 3 AUB 95 (Vorinvalidität) einerseits und § 8 AUB 95 (Mitwirkung eines Vorschadens) andererseits bei der Berechnung einer Invalidiätsentschädigung in der Unfallversicherung.
In der Unfallversicherung muss sich der Versicherungsnehmer nur solchen Operationen unterziehen, zu denen sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände entschließen würde. Auch im Rahmen der allgemeinen Schadensgeringhaltungspflicht ist der Geschädigte lediglich gehalten, sich auf einfache, gefahrlose und sicheren Erfolg versprechende Operationen einzulassen, nicht aber auf solche, die der Sachverständige als lediglich vertretbar, nicht aber als nur gering eingestuft hat.
1. Auch rechtliche Gründe - hier Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - können einem Anfahren von Grundstücken mit einem Müllfahrzeug entgegenstehen
2. Bestehende Entsorgungsmissstände kann der Entsorgungsträger nicht zulasten der Abfallbesitzer lösen und diesen uneingeschränkte Mitwirkungspflichten auferlegen.
3. Wird eine Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibend hergestellt, wäre diese Anlage im hergestellten Umfang aber "planbar" bzw. wird diese von dem Anlieger hingenommen, können sich die Abfallbesitzer später nicht gegen Mitwirkungspflichten bei der Verbringung von Abfällen wenden, soweit sich die Pflichten im Einzelfall im Rahmen der Zumutbarkeit halten.
1. Auch rechtliche Gründe - hier Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - können einem Anfahren von Grundstücken mit einem Müllfahrzeug entgegenstehen
2. Bestehende Entsorgungsmissstände kann der Entsorgungsträger nicht zulasten der Abfallbesitzer lösen und diesen uneingeschränkte Mitwirkungspflichten auferlegen.
3. Wird eine Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibend hergestellt, wäre diese Anlage im hergestellten Umfang aber "planbar" bzw. wird diese von dem Anlieger hingenommen, können sich die Abfallbesitzer später nicht gegen Mitwirkungspflichten bei der Verbringung von Abfällen wenden, soweit sich die Pflichten im Einzelfall im Rahmen der Zumutbarkeit halten.
Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gebieten, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Falle des § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich für einen in Frankreich ansässigen und nur dort steuerpflichtigen ehemaligen Arbeitnehmer nicht die fiktive deutsche Lohnsteuer, sondern die fiktive in Frankreich zu entrichtende Lohn/Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.
1. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, dass innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluss an BGHZ 130, 171, 173 f. = VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176; Senatsurteile vom 27. August 1999 r+s 2000, 129; vom 19. Mai 2000 Zfs 2000, 454; Senatsbeschlüsse vom 23. März 2001 OLGR 2001, 421 und vom 20. Februar 2003 - 10 U 1201/02 ).
2. Die in § 2 IV AUB 95 enthaltene Ausschlussklausel (Psychoklausel) verstößt weder gegen das AGBG a.F. noch gegen §§ 305 c, 307 Nr. 2 BGB n.F. (entgegen der Ansicht des Thüringischen Oberlandesgerichts VersR 2002, 1019 = NVersZ 2002, 402; offen gelassen BGH VersR 2003, 634 = NJW-RR 2003, 881).
Eine Kapitalabfindung, die einem unfallbedingt Erblindeten aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung ausbezahlt wurde, ist auf das Blindengeld als Leistung "nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LPflGG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 u. 8 A 46/80 - AS 17, 246 u. 251).
1. Unter den Versicherungsschutz fallen nicht Erkrankungen infolge psychischer Einwirkungen. Darüber hinaus besteht eine Einschränkung der Leistungspflicht dahingehend, dass für Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, eine Entschädigung nur gewährt wird, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch einen Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
2. Unter psychische und nervöse Störungen fallen Schäden infolge von Schock-, Schreck- und Angstreaktionen bzw. psychische Beeinträchtigungen, die auf einer psychischen Fehlverarbeitung beruhen. Diese Fehlverarbeitung muss ihrerseits Krankheitswert haben und nicht adäquat kausal auf einem organischen Schaden beruhen (in Anknüpfung an BGH VersR 1972, 582; VersR 2003, 634 = NJW-RR 2003, 881; OLG Koblenz VersR 2001, 1150 = NVersZ 2002, 15 auch zu somatoformen Schmerzstörungen; ferner OLG Koblenz, OLGR 2001, 467 zur Frage der Beweisführung; OLG Düsseldorf VersR 1964, 130, 131; 1998, 886; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 2002, 1019 = NVersZ 2002, 402; Knappmann, VersR 2002, 1230 f; Rixecker ZfS 2003, 304; Schwintowski NVersZ 2002, 395; Wussow, VersR 2000, 1183).
3. Erleidet ein Kriminalhauptkommissar in Ausübung seines Dienstes einen Verkehrsunfall, reicht es für das Vorhandensein einer organischen Erkrankung des Nervensystems nicht aus, dass ärztlich eine somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzlokalisation im Bereich der unfallbedingten Prellungen festgestellt wird, dieser Schmerzstörung jedoch kein ausschließlicher organischer Hintergrund beizumessen ist, und der Unfall sich nur als Auslöser einer schwelenden somatformen Schmerzstörung darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unfallereignis zu einer Anpassungsstörung mit Angst- und depressiver Reaktion sowie zu einer somatoformen Schmerzstörung geführt hat, die sich zwar als linksseitiger Hüft-/Beinschmerz manifestiert hat, unfallunabhängig aber eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen besteht (vgl. zu narzisstischen Persönlichkeitsstörungen auch OLG Koblenz NVersZ 2001, 161).
Kann aufgrund einer Kernspintomographie und einer MR-Angiographie gesichert davon ausgegangen werden, dass bei einem zum Unfallzeitpunkt 71 Jahren alten VN ein Stoß mit dem Hinterkopf gegen den Querholm eines Gabelstaplerdaches nicht zu einer traumatisch bedingten Subarachnoidalblutung (Blutung in die Hirnwasserräume) geführt hat, sondern diese auf eine arteriosklerotische Veränderung aller Hirngefäße zurückzuführen ist, bestehen keine Ansprüche aus der Unfallversicherung(in Anknüpfung an Senatsurteil vom 9.10.1998 VersR 2000, 218 = r+s 1999, 348).
Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII greift ein, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen beanstandet und ihm dabei einen Schubser mit der Hand vor die Brust gibt. Eine betriebliche Tätigkeit liegt nämlich vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt.
Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall mit Personenschaden auf einem vom Arbeitgeber mit einem Betriebsfahrzeug und einem vom Betrieb gestellten Fahrer durchgeführten Transport von der Wohnung zu einer Baustelle, ist die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers und des Fahrers nach § 104 Abs. 1, § 105 SGB VII ausgeschlossen.
Die fachärztliche Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 der Anlage 1 a zum BAT-O/BL setzt bei einem Arzt oder bei einer Ärztin, der (die) die Approbation und Facharztanerkennung in der ehemaligen DDR erhalten hat, voraus, daß die Approbation nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BÄrzteO fortgilt (Bestätigung von Senat 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - BAGE 93, 238 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 277).
Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Sozial- und Sozialversicherungsrechts ist ohne einen konkreten betriebsbezogenen Anlaß nicht erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 BetrVG.
Die zweijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung nach teilweiser Leistungsablehnung, wird nicht durch eine Klage auf Zahlung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld unterbrochen, auch wenn das gleiche Unfallereignis zugrunde liegt und in diesem Verfahren eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten erfolgt.
Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, dass innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluss an BGHZ 130, 171, 173 f. = VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176; Senatsurteile vom 27. August 1999 r+s 2000, 129; vom 19. Mai 2000 Zfs 2000, 454; Senatsbeschluss vom 23. März 2001 OLGR 2001, 421).
Aus der anlässlich einer stationären Behandlung erstellten Diagnose und Beschreibung "Knorpelschädigung nach Unterschenkelquetschtrauma mit Distorsion li. OSG" lässt sich nicht zwingend auf einen zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führenden Dauerschaden schließen.
Ein Haftungsausschluß auf Grund einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII kommt nur in Betracht, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reicht aus, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend erfolgt.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung nach § 1 III bzw. IV AUB liegen nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer beim Heben eines mit Kieselsteinen gefüllten Eimers mit einem Gewicht von 30 kg infolge der unerwarteten Schwere des Gewichts das Gleichgewicht verloren, ins Straucheln gekommen und mit dem rechten Knie auf eine Betonplatte geschlagen ist, der Aufprall selbst nicht zu einer Teilinvalidität geführt hat und der Kläger schließlich nicht den Nachweis führen kann, dass die Gesundheitsbeschädigung durch eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Eigenbewegung eingetreten ist oder - was nicht reicht - er sich nur unter Last unglücklich bewegt hat, dabei die horizontale Rissbildung im Bereich des Innenmeniskus und die medialseitige Kapselreizung entstanden ist (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 18.12.1998 - 10 U 1477/99 - NVersZ 1999, 524).
1. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG stellt die von ihr erfaßten selbständigen Einfirmenvertreter Arbeitnehmern lediglich prozessual gleich. Die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze auf das Rechtsverhältnis eines selbständigen Einfirmenvertreters regelt diese Vorschrift nicht.
2. Eine Vereinbarung, nach der ein Handelsvertreter dem Unternehmer Schulungskosten anteilig zu erstatten hat, soweit das Vertragsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen endet, unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG.
Die Verwendung des Troncaufkommens einer Spielbank in Schleswig-Holstein zur Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats verstößt gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG und ist deshalb unzulässig.