1. Die Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten sind auf einen Fall nicht anwendbar, bei dem innerhalb eines Gebäudes eine Trägerkonstruktion (sog. Kubus) als Kunstwerk auf mit dem (Gebäude)Boden verschraubten Stahlplatten errichtet wird, ohne die bauliche Anlage zu verändern.
2. Ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift des § 17 BGV C 22 ist nicht ohne weiteres als "grob fahrlässig" zu qualifizieren, und zwar insbesondere dann nicht, wenn auch ohne schriftliche Montageanleitungen die danach gebotene Montageausführung nach dem Kenntnisstand eines Monteurs ganz selbstverständlich geboten war.
3. Gegen den Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger nach § 110 SGB VII kann ein Mitverschulden des Geschädigten nicht anspruchsmindernd eingewandt werden. Der Anspruch des Sozialversicherungsträgers ist allerdings auf die Höhe des eigenen privatrechtlichen Anspruches des Geschädigten beschränkt.
4. Darüber, ob dem Sozialversicherer ein Vorwurf eines Ermessensfehlgebrauch im Rahmen von § 110 Abs. 2 SGB VII entgegen gehalten werden kann, ist nicht schon bei der Entscheidung zum Grund der Haftung des Schädigers zu befinden.