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Unfallverhütungsvorschriften

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 21.07 vom 27.04.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, SGB VII, BauO Bln, ASOG, KÜO
Schlagworte:Baurechtliche Ordnungsverfügung, Anordnung zur Beseitigung von Schornsteinmängeln, Anbringung von Leitern und Schutzgittern, sofortige Vollziehung, Rechtsgrundlage, konkrete Gefahr, Absturzgefahr für Schornsteinfeger, Lage und Höhe der Schornsteine, Unfallverhütungsvorschriften, Kehr- und Überprüfungspflicht, um 1900 errichteter Altbau, Bestandsschutz, Ermessen, Gleichbehandlungsgebot, Verhältnismäßigkeitsgebot, Berücksichtigung der Kosten, besonderes Vollziehungsinteresse.
Stichwort:Unfallverhütungsvorschriften
Leitsatz:1. § 85 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln (Anpassungspflicht) gewährt der Behörde - anders als § 85 Abs. 1 BauO Bln (Erhaltungspflicht) - eine eigene Eingriffsermächtigung, in deren Anwendungsbereich es eines Rückgriffs auf § 17 Abs. 1 ASOG bzw. § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, der nunmehr eine spezielle Befugnisnorm für den Bereich des Bauordnungsrechts enthält, nicht bedarf.

2. Unfallverhütungsvorschriften haben wegen des bei den Berufsgenossenschaften vorhandenen Fach- und Sachverstandes indizielle Bedeutung dafür, welche Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten (hier: Kehr- und Prüftätigkeit des Schornsteinfegers) erforderlich sind.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 21.07



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 B 04.2742 vom 11.03.2005

Rechtsgebiete:GG, KrW-/AbfG, BauGB, SGB VII, BayAbfG, StVO, UVV
Schlagworte:Abfallrecht, rückwärtiges Einfahren eines Müllfahrzeugs in eine Erschließungsanlage, entgegenstehendes Hindernis (tatsächlicher oder rechtlicher Art), Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Verbringen von Abfällen durch den Abfallbesitzer, Grenzen der Mitwirkungspflichten, planabweichende Herstellung der Erschließungsanlage, Zumutbarkeit, 100-m-Grenze, Verbringungsvariante/Müllsack
Stichwort:Unfallverhütungsvorschriften
Leitsatz:1. Auch rechtliche Gründe - hier Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - können einem Anfahren von Grundstücken mit einem Müllfahrzeug entgegenstehen

2. Bestehende Entsorgungsmissstände kann der Entsorgungsträger nicht zulasten der Abfallbesitzer lösen und diesen uneingeschränkte Mitwirkungspflichten auferlegen.

3. Wird eine Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibend hergestellt, wäre diese Anlage im hergestellten Umfang aber "planbar" bzw. wird diese von dem Anlieger hingenommen, können sich die Abfallbesitzer später nicht gegen Mitwirkungspflichten bei der Verbringung von Abfällen wenden, soweit sich die Pflichten im Einzelfall im Rahmen der Zumutbarkeit halten.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 20 B 04.2742

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 B 04.2741 vom 11.03.2005

Rechtsgebiete:GG, KrW-/AbfG, BauGB, SGB VII, BayAbfG, StVO, UVV
Schlagworte:Abfallrecht, rückwärtiges Einfahren eines Müllfahrzeugs in eine Erschließungsanlage, entgegenstehendes Hindernis (tatsächlicher oder rechtlicher Art), Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Verbringen von Abfällen durch den Abfallbesitzer, Grenzen der Mitwirkungspflichten, planabweichende Herstellung der Erschließungsanlage, Zumutbarkeit, 100-m-Grenze, Verbringungsvariante/Müllsack
Stichwort:Unfallverhütungsvorschriften
Leitsatz:1. Auch rechtliche Gründe - hier Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - können einem Anfahren von Grundstücken mit einem Müllfahrzeug entgegenstehen

2. Bestehende Entsorgungsmissstände kann der Entsorgungsträger nicht zulasten der Abfallbesitzer lösen und diesen uneingeschränkte Mitwirkungspflichten auferlegen.

3. Wird eine Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibend hergestellt, wäre diese Anlage im hergestellten Umfang aber "planbar" bzw. wird diese von dem Anlieger hingenommen, können sich die Abfallbesitzer später nicht gegen Mitwirkungspflichten bei der Verbringung von Abfällen wenden, soweit sich die Pflichten im Einzelfall im Rahmen der Zumutbarkeit halten.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 20 B 04.2741

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 B 03.637 vom 14.10.2003

Rechtsgebiete:KrW-/AbfG, BayAbfG, SGB VII, UVV Müllbeseitigung VBG 126
Schlagworte:Verbringen von Restmüll-/Bioabfallbehältnissen, Befördern von Behältnissen, Mitwirkungspflicht, Unfallverhütungsvorschriften, Verbot des Rückwärtsfahrens, hindernde örtliche Verhältnisse, Zumutbarkeit, alternatives Verwenden von Müllsäcken, kommunale Bauleitplanung, kein Zwang zu Wendeanlagen für die Müllabfuhr, Kaufentscheidung für ein gut oder weniger gut erschlossenes Grundstück
Stichwort:Unfallverhütungsvorschriften
Leitsatz:1. In einem beplanten Gebiet mit engen (durch Großfahrzeuge nicht oder nur schwer befahrbaren) Erschließungsanlagen obliegt dem Erzeuger von Abfällen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei deren Verbringung an einen Sammelplatz.

2. Ob Unfallverhütungsvorschriften die Modalitäten der Müllabfuhr abschließend festzulegen vermögen, kann offen bleiben.

3. Aus Gründen der Kostenersparnis kann der Entsorgungsträger davon absehen, kleinere Müllfahrzeuge zum Einsatz zu bringen.

4. Der Entsorgungsträger hat bauplanerische Konzepte einer Gemeinde hinzunehmen, die aus Gründen der Verkehrsberuhigung oder zur Vermeidung von übermäßiger Inanspruchnahme von Grund und Boden davon absehen, breite Erschließungsanlagen mit Wendeplatten anzulegen.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 20 B 03.637


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