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Unfallmeldung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-STUTTGART – Urteil, 7 U 174/08 vom 14.05.2009

1. Die Geltendmachung der Invalidität gemäß § 7 I AUB 94 kann in Ausnahmefällen auch bereits in einer zeitnah erstatteten Unfallanzeige liegen, wenn in ihr Verletzungsfolgen genannt sind, die notwendiger Weise zu einer Invalidität führen. Werden Ganzkörperverbrennungen 3. Grades mitgeteilt, muss dies auch als Geltendmachung von Invalidität angesehen werden.

2. Zur Bemessung der Funktionseinschränkungen bei schweren Brandverletzungen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 65/08 vom 11.08.2008

Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB findet Anwendung, wenn die Pflichtverletzung der Eltern in einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht liegt (im Anschluss an die überwiegend vertretene Auffassung in Lit. und Rspr. und in Abgrenzung zu OLG Karlsruhe VersR 1977, 232 und 1982, 450)

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 7 U 86/06 vom 13.12.2007

1. Eine gegen Entgelt vereinbarte mietvertragliche Haftungsreduzierung im Rahmen eines KFZ-Mietvertrages hat sich an dem weiterhin existierenden Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren.

2. Die Verletzung der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Meldung eines Schadensfalles durch den Mieter führt entsprechend § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. zur Leistungsfreiheit des rechtlich als Versicherer zu behandelnden Vermieters und damit zum Wegfall der Haftungsreduzierung.

BGH – Urteil, XII ZR 213/05 vom 21.11.2007

Zur Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag, wenn nach einem Unfall die Polizei, nicht aber der Autovermieter unmittelbar benachrichtigt wird.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 7 U 101/06 vom 14.11.2007

1. Die Grundsätze zur Haftung der Unfallversicherungsträger gem. Art. 34 GG, § 839 BGB für Diagnosefehler, die dem Durchgangsarzt in der Ausübung eines öffentlichen Amtes bei der Entscheidung, ob der Verletzte in die besondere Heilbehandlung übernommen wird oder die allgemeine Heilbehandlung ausreichend ist, sind auf den H-Arzt (Heilbehandlungsarzt) gem. § 30 des Vertrags Ärzte / Unfallversicherungsträger (i. V. m. § 34 Abs. 3 SGB VII) nicht übertragbar.

2. Auch im Arzthaftungsprozess können Tatsachen, die Anlass für die Annahme eines Behandlungsfehlers geben, mit der den Wirkungen des § 288 ZPO zugestanden werden, obwohl besondere Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts gestellt werden und die Darlegungslast der Parteien geringer ist.

LAG-KOELN – Urteil, 14 Sa 1332/06 vom 26.03.2007

1. Der dringende Verdacht, dass ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einen privat erlittenen Kfz-Unfallschaden als Dienstunfall abgerechnet hat, kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

2. In der Personalratsanhörung muss der Arbeitgeber nur die Kündigungsgründe angeben, auf die er die Kündigung stützen will.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 5 U 137/06 vom 13.12.2006

Der Versicherer muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer seiner Nachmeldeobliegenheit nicht genügt hat. Auch insoweit gilt die "Auge- und Ohr-Rechtsprechung".

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 04.35 vom 20.11.2006

Der standardisierte "Test Deutsch" (hier: im Jahr 2001 verwendete Version) erweist sich mit Ausnahme des Prüfungsteils "Schreiben, schriftlicher Ausdruck" grundsätzlich als geeignetes Testformat, um die Mindestanforderungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu konkretisieren.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 5 U 222/06 vom 18.10.2006

Eine generelle Belehrung über die Frist zur Geltendmachung von Invalidität obliegt dem Versicherer nacht geltendem Recht nicht.

OLG-BREMEN – Urteil, 3 U 51/05 vom 21.02.2006

1. Hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits mehrfach Personenkraftwagen für die Gesellschaft angemietet und wird in einem Telefongespräch die Reservierung eines Lastkraftwagens für die Gesellschaft vereinbart, so kommt der Mietvertrag über den Lastkraftwagen jedenfalls dann mit der GmbH zu Stande, wenn zwar in dem nachträglich schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag der Geschäftsführer als Mieter eingetragen, aber entsprechend der bisherigen Übung die Gesellschaft als Rechnungsempfängerin vermerkt ist und sie bislang auch die erteilten Rechnungen beglichen hat.

2. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Fahrer eines gemieteten Lastkraftwagens mit einer Aufbauhöhe von 3,60 Metern im Vertrauen auf sein Augenmaß den Versuch unternimmt, eine Unterführung mit einer Durchfahrtshöhe von nur 3,10 Metern zu passieren.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 57/04 vom 26.09.2005

Zur Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen verabredeten Unfall. Wird die ursprüngliche Unfalldarstellung des Klägers durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt, führt dies nur dann zur Abweisung der Klage, wenn die Abweichungen für die begehrte Rechtsfolge erheblich sind.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1174/04 vom 29.08.2005

Bei einem zwischen den Beteiligten verabredeten Verkehrsunfall enthällt die Schadensersatzpflicht des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers wegen der Einwilligung des Geschädigten. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, kann eine entsprechende Feststellung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände tragen. Dabei ist eine Manipulation am Fahrtenschreiber eines am Unfall beteiligten Mietfahrzeugs ein gewichtiges Indiz für eine Verabredung.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1561/03 vom 04.02.2005

Für eine Repräsentanteneigenschaft und Übernahme einer Risikoverwaltung reicht es nicht aus, dass in dem Antrag auf Abschluss der Kraftfahrtversicherung und in der Schadensanzeige die Tochter des VN als Halterin des Fahrzeuges angeben, das Fahrzeug überwiegend, allerdings nicht ausschließlich von ihr gefahren wird. Aus der bloßen Überlassung der Obhut über das Fahrzeug lässt sich kein Anscheinsbeweis für eine Übernahme der Risikoverwaltung begründen (Senatsurteil NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vgl. für den selbständigen Handelsvertreter Senatsurteil NVersZ 2001, 325 = VersR 2001, 1507 = OLGR 2001, 353).

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 66.03 vom 14.12.2004

Die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall bedarf der Schriftform.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 5 U 190/04 vom 03.11.2004

1. Teilt der Versicherer dem Leistungen aus einer Unfallversicherung beanspruchenden Versicherungsnehmer mit, nach Vorlage weiterer näher bezeichneter Unterlagen werde er "in die Regulierung eintreten", obwohl die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität bereits abgelaufen ist und diese Feststellung erkennbar fehlt, so darf er sich später auf diie Versäumung nicht berufen.

2. Der Versicherer muss darlegen, dass und wie er eine gebotene Rückfrage nach gefahrerheblichen Vorerkrankungen vor Ausübung seines Rücktrittsrechts vorgenommen hat; unterlässt er dies, kann er sich auf einen an sich fristgemäßen Rücktritt nicht berufen.

3. Die Angabe eines Anfallsleidens ist nicht wegen des Risikoausschlusses nach § 1 Abs. 1 AUB entbehrlich.

4. Verschweigt der Versicherungsnehmer bei Antragstellung auf die Frage nach "Gebrechen oder erheblichen Krankheiten" in den letzten Jahren regelmäßig auftretende Anfälle kurzzeitiger Bewußtlosigkeit, so handelt er arglistig.

OLG-HAMM – Urteil, 9 U 116/04 vom 15.10.2004

Zur Streupflicht an einer Schulbushaltestelle, an der eine Fahrzeugführerin eines Omnibusses anlässlich einer Kontaktaufnahme zu anderen Busführern Glätte bedingt zu Fall kommt.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 198/04 vom 04.06.2004

1. Erstellt der Arbeitnehmer Reisekostenabrechnungen, die unzutreffende Kilometerangaben enthalten, und legt diese dem Arbeitgeber zur Erstattung der Reisekosten vor, obwohl er weiß, dass seine Angaben jederzeit leicht nachprüfbar sind und mit zumindest stichprobenartigen Kontrollen rechnen muss, so lässt dies einen Rückschluss auf das vorsätzliche Erstellen falscher Abrechnungen in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht nicht zu. Vielmehr lässt sich aus einer derartigen Vorgehensweise nur schlussfolgern, dass der Arbeitnehmer nachlässig gehandelt hat. Eine derartie Nachlässigkeit rechtfertigt bei einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer in einem unbelasteten Arbeitsverhältnis, der regelmäßig beruflich veranlasste Fahrten unternehmen muss, nur eine Abmahnung und keine außerordentliche Kündigung, wenn die falschen Abrechnungen nur einen Bruchteil der insgesamt geleisteten beruflichen Fahrten berteffen.

2. Der erstmals in der Berufungsinstanz vom Berufungsbeklagten gestellte Auflösungsantrag unterliegt nicht den Vorschriften über die Zulässigkeit der Klagänderung. Ebensowenig findet auf den ihn stützenden Tatsachenvortrag das Novenrecht Anwendung. Der Antrag erfordert nicht die Form der Anschlussberufung, sondern kann zu Protokoll gestellt und begründet werden. § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG ist lex specialis gegenüber den verfahrensrechlichen Beschränkungen der Klagerweiterung in der Berufungsinstanz.

3. Wirft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu Unrecht Spesenbetrug vor, so ist durch diese unzutreffende ehrverletzende Behauptung das Arbeitsverhältnis zerrüttet und deshalb aufzulösen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 165/02 vom 05.02.2004

Hält ein Kraftfahrer trotz für ihn grünen Ampellichts ohne zwingenden Grund an oder bremst er, nachdem er an der Ampel nach Umschalten auf "Grün" angefahren war, sogleich ohne zwingenden Grund abrupt wieder ab, so trifft ihn ein Verschulden an einem dadurch verursachten Auffahrunfall, welches im Einzelfall bis zur vollen Haftung führen kann.

Notiert der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte am Unfallort als Äußerung des Auffahrenden "ich bin angefahren und auf den Pkw vor mir drauf, da dieser zu langsam fuhr", so kommt - im Rahmen der Beweiswürdigung - dem eine starke Bedeutung zu, da spontane und unverfälschte Äußerungen am Unfallort erfahrungsgemäß richtig sind.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 101/02 vom 23.01.2003

Zur Wirksamkeit einer Ausschlussfrist für deliktische Ansprüche in Reisebedingungen.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 517/02 vom 05.08.2002

Gießt ein Arbeitnehmer (Müllwerker) im Verlaufe einer Auseinandersetzung über seinem Kollegen eine Tasse mit heißem Tee aus, liegt darin eine schwere Tätlichkeit, die zu erheblichen Verletzungen (insbesondere in Form von Verbrennungen) führen kann. Dieses Verhalten begründet selbst dann "an sich" einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn der angegriffene Kollege den Streit provoziert und zuvor seinerseits dem anderen Arbeitnehmer warmen Kaffee ins Gesicht geschüttet hat. Jeder Arbeitnehmer, der sich mit Angriffswillen an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Kollegen beteiligt, ohne dass eine eindeutige Notwehrlage bestanden hat, bewirkt oder fördert eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung. Das gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Umgangston unter den Arbeitnehmern (Müllwerkern) als "etwas rauher" beschrieben wird.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere den Ursachen des Streites und der Gefährlichkeit des Angriffs sowie seiner tatsächlichen Folgen, kann sich im Einzelfall eine Abmahnung ausnahmsweise als ausreichend erweisen, wenn Tatsachen eine störungsfreie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Wiederherstellung des Betriebsfriedens prognostizieren lassen. Die Annahme einer solchen Prognose setzt neben einem störungsfreien Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit u.a. die gegenseitige Entschuldigung der beteiligten Arbeitnehmer voraus.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1867/01 vom 05.07.2002

Es genügt für die Einhaltung der Jahresfrist einer unfallbedingt eingetretenen Invalidität nicht, dass in der ärztlichen Bescheinigung die Frage nach einer Invalidität mit einem einfachen "Ja" beantwortet wird, diese Invalidität auf eine chronischen Überlastung, bedingt durch ein Anlagenleiden (Kalkeinlagerung in der Schultergelenkssehne mit Folge einer Sehnenverkürzung) zurückgeführt wird und letztlich das durch einen Fahrradsturz ausgelöste Schultertrauma lediglich eine Gelegenheitsursache für die Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Die Beweislast für eine unfallbedingt eingetretene Invalidität liegt beim Versicherungsnehmer.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 1 A 6168/96 vom 24.05.2002

§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist über seinen Wortlaut hinaus nicht nur in den Fällen, in denen der Beamte eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkt, sondern auch dann anwendbar, wenn der Beamte erst später die Erkrankung als Berufskrankheit erkennt.

Derzeit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Feuerwehrmann nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Harnblasenkrebs aufgrund von aromatischen Aminen i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO besonders ausgesetzt ist.

§ 9 SGB VII ist im Bereich des Beamtenversorgungsrechts weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, U 1/01 RhSch vom 05.10.2001

Zum Umfang der Schadensersatzpflicht (Kausalität und Mitverschulden), wenn der Geschädigte bei der Schadensfeststellung sorgfaltswidrig vorgeht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 22.99 vom 21.09.2000

Leitsatz:

"Bemerkbar" geworden im Sinne der Fristenregelung für die Meldung eines Dienstunfalls ist eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls, wenn der Verletzte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen muss, dass seine Beschwerden durch den Unfall verursacht werden.

Urteil des 2. Senats vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 -

I. VG Oldenburg vom 03.09.1996 - Az.: VG 11 A 2539/95 -
II. OVG Münster vom 13.04.1999 - Az.: OVG 5 L 6385/96 -

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 4 U 153/98 vom 21.09.1999

Leitsatz

§§ 1 III, 7 I (1), 9 I, 10 AUB 88; §§ 2 (1), 8 II (1), 15 II (1), 17 AUB 61

Kommt es infolge heftiger Bewegungen beim Geschlechtsverkehr und dadurch hervorgerufener mechanischer Irritationen zu schweren vaginalen Blutungen und in der Folge zu einer Querschnittslähmung der Versicherungsnehmerin, so kann ein Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 und § 2 (1) AUB 61 vorliegen.

Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 21. September 1999 - (4 U 153/98) - rechtskräftig

BAG – Urteil, 4 AZR 350/96 vom 10.12.1997

Leitsatz:

Die Tätigkeit einer Angestellten für vollzugspolizeiliche Aufgaben im Straßenverkehr (Politesse) im Land Rheinland-Pfalz, die darin besteht, nach Maßgabe der in diesem Bundesland geltenden Verkehrsunfallaufnahme-Richtlinien unter Verwendung eines landeseinheitlichen Vordrucks Verkehrsunfälle aufzunehmen, erfordert keine "selbständigen Leistungen" im Sinne der VergGr. V c Fallgr. 1 a und 1 b BAT.

Aktenzeichen: 4 AZR 350/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 350/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. April 1995
Ludwigshafen - 4 Ca 1499/94 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. Januar 1996
Rheinland-Pfalz - 2 Sa 815/95 -

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 5 U 157/08 vom 16.07.2008

OLG-HAMM – Urteil, 20 U 77/07 vom 15.02.2008

BAG – Urteil, 8 AZR 707/06 vom 26.07.2007

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 B 02.459 vom 11.01.2007


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