JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Unfallflucht
| Schlagworte: | Unfallflucht, Beweisantrag, Beweismittel, Beweis, Ablehnung, Sachkunde Strafprozess |
| Stichwort: | Unfallflucht |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 2 Ss 417/07 | |
| Rechtsgebiete: | AKB, BGB, GVG, PflVersG |
| Schlagworte: | Gesamtschuldnerausgleich, Haftpflichtversicherung, Regress, Unfallflucht, Verkehrsunfall |
| Stichwort: | Unfallflucht |
| Leitsatz: | 1. Die Klage der Kfz-Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers gegen den unfallverursachenden Arbeitnehmer des Arbeitgeber ist keine Streitigkeit, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fällt (wie LAG Düsseldorf 12.03.2003 - VersR 2004, 103 = LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 267). Ein in diesem Sinne rechtswidriger Verweisungsbeschluss aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit in die Arbeitsgerichtsbarkeit ist gleichwohl bindend (§ 17a Absatz 2 GVG). 2. Leistet die Haftpflichtversicherung Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten nach § 3 Ziffer 1 PflichtVG a. F., ist sie jedoch intern gegenüber dem Versicherungsnehmer und seinem Fahrer (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Fahrer Unfallflucht begangen hat und der Schaden nicht gemeldet wurde, kann die Versicherung gegen beide Rückgriff nehmen aus übergegangenem Recht (§ 426 Absatz 2 BGB) oder im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Absatz 1 BGB. Innerhalb der Rückgriffsgrenzen aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) kann der Rückgriff zusätzlich nur in dem Umfang erfolgen, in dem der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) oder die mitversicherte Person (Arbeitnehmer) im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet. 3. Es bleibt offen, ob die Haftpflichtversicherung bei ihrem Regress gegen den Arbeitnehmer die Grundsätze der Haftungserleichterung im Arbeitsverhältnis zu beachten hat, da jedenfalls vorliegend der Fahrer im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber den gesamten Schaden zu tragen hat. Denn der Schaden ist hier nicht in der Verursachung des Verkehrsunfalls selbst zu sehen, sondern in dem Verlust des Versicherungsschutzes, den der Fahrer dadurch vorsätzlich herbeigeführt hat, dass er Unfallflucht begangen hat (wie LAG Düsseldorf a.a.O). |
| Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 Sa 149/07 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, VVG |
| Schlagworte: | Vollkaskoversicherung, Kaskoversicherung, Versicherung, Relevanztheorie, Unfallflucht, Verkehrsunfall, Unfall, Verkehrsunfallflucht, Obliegenheit, Obliegenheitspflichtverletzung, Leistungsfreiheit |
| Stichwort: | Unfallflucht |
| Leitsatz: | Für den Fall einer folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (hier: Unfallflucht) gilt die von der Rechtsprechung entwickelte "Relevanztheorie", und zwar auch für die Kfz-Kaskoversicherung. Danach kann sich die Versicherung auf die eigentlich vorliegende Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 U 27/06 | |
| Rechtsgebiete: | VVG, StGB |
| Schlagworte: | Unfallflucht, Aufklärungsobliegenheit, Reue, tätige |
| Stichwort: | Unfallflucht |
| Leitsatz: | 1. Hat der Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht, so liegt darin zugleich eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung. Hieran vermag eine anschließend geübte tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB nichts zu ändern. 2. Die generelle Annahme geringen Verschuldens im Sinne der Relevanzrechtsprechung in allen Fällen des § 142 Abs. 4 StGB kommt nicht in Betracht. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 3 U 2/03 | |
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