JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Unfallbeteiligter
| Rechtsgebiete: | StVG, StVO |
| Schlagworte: | Zurechnungszusammenhang eines dem Unfall vorausgegangenen Verkehrsverstoßes, Erschütterung eines Anscheinsbeweises |
| Stichwort: | Unfallbeteiligter |
| Leitsatz: | 1. Ein Anscheinsbeweis kann nur durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen erschüttert werden. 2. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Überholvorgang unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der anschließenden Kollision mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden und wendenden Fahrzeug ist nur dann zu bejahen, wenn der Unfall bei Beachtung der Verkehrsvorschriften durch den Vorfahrtsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation vermeidbar gewesen wäre. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 2/09 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Stichwort: | Unfallbeteiligter |
| Leitsatz: | Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt (gegen OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2008, 88). |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 - 13/09 (Rev) | |
| Rechtsgebiete: | SGB VII, StGB, StVO |
| Schlagworte: | gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - versicherte Tätigkeit - versicherter Weg - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - keine geringfügige Unterbrechung - Richtungswechsel - öffentlicher Verkehrsraum - Verkehrsunfall - Schadensregulierung -Vorbereitungshandlung - gemischte Tätigkeit |
| Stichwort: | Unfallbeteiligter |
| Leitsatz: | Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall stehen nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit, wenn dieser nicht nur geringfügig unterbrochen wurde. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 26/07 R | |
| Rechtsgebiete: | VersammlG |
| Stichwort: | Unfallbeteiligter |
| Leitsatz: | Das Vermummungsverbot nach § 17a Abs. 1 VersammlG steht nicht unter dem Vorbehalt, dass nur Vollstreckungsbehörden gegenüber die Identität nicht verschleiert werden darf, sondern gilt uneingeschränkt wegen der abstrakten Gefahr, die von einer Vermummung bei einer Demonstration ausgeht. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, (4) 1 Ss 486/07 (286/07) | |
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