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Unfallausgleich

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 38/05 vom 29.10.2008

1. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit i. S. des § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. voraus. Daran ist auch nach der zum 21.12.2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 31 BVG festzuhalten.

2. Ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen.

3. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"). Das gilt sowohl für das Vorliegen und das Ausmaß des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen.

4. Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 01.03.2007 - 2 A 9/04 - m. w. N.).

5. Bei der Feststellung der nach dem Beamtenversorgungsrecht maßgebenden MdE sind die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" zu berücksichtigen. Bei ihnen handelt es sich um antizipierte Sachverständigengutachten, deren Beachtlichkeit im konkreten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sich zum einen daraus ergibt, dass eine dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Rechtsanwendung nur dann gewährleistet ist, wenn die verschiedenen Behinderungen nach gleichen Maßstäben beurteilt werden; zum anderen stellen die AHP ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung der GdB/MdE dar (im Anschluss an: BSG, Urt. v. 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205-211 m. w. N.).

6. Der Streitwert bei einer Klage auf Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG ist nach dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Unfallausgleichs zu bemessen.

7. § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F., wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist, findet keine Anwendung bei einer Änderung der Bemessungsvorschriften.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 681/05 vom 08.07.2008

§ 44 Abs. 2 BeamtVG stellt eine abschließende gesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, der daneben für eine Versagung von Unfallausgleich nicht mehr in Betracht kommt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 267/07 vom 24.10.2007

Kommt ein Ruhestandsbeamter einer auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gestützten Untersuchungsanordnung nach, so lässt sich aus der etwaigen Rechtswidrigkeit dieser Anordnung grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf die Untersuchungsergebnisse herleiten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 27.99 vom 21.09.2000

Leitsatz:

Bei der Festsetzung eines Unfallausgleichs nach der sog. Subtraktionsmethode (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG F 1987) ist der Dienstherr nicht an die Feststellung des Versorgungsamtes gebunden, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Vorschädigung gemindert ist.

Urteil des 2. Senats vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 27.99

I. VG Karlsruhe vom 02.02.1996 - Az.: VG 13 K 85/94 -
II. VGH Mannheim vom 22.12.1998 - Az.: VGH 4 S 866/96 -

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 21/07 vom 06.02.2008

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 23/07 vom 31.01.2008


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