Nach dem Verlassen der Bushaltestelle ist ein Busfahrer nicht verpflichtet, sich nochmals im rechten Außenspiegel zu vergewissern, dass keiner dem Bus hinterher läuft, sondern muss sich auf das Einfädeln in den fließenden Verkehr konzentrieren. Bei Annahme einer doch bestehenden Verpflichtung würde sich auch nichts ändern, weil nicht feststellbar ist, dass die hinterher laufende Klägerin aufgrund der Winkelstellung des Gelenkbusses nach dem Anfahren im Außenspiegel zu sehen war. Letztlich scheitert ein Schadensersatzanspruch am groben (Eigen)Verschulden der Klägerin, die den Unfall aus eigennützigen Motiven geradezu herausgefordert hatte.