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Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 6 AZR 141/08 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:TVöD-BT-V (Bund)
Schlagworte:Tarifrecht des öffentlichen Dienstes - Arbeitsvergütung, Anordnung der Anwesenheit an Bord eines Schiffes
Stichwort:Unfall
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 141/08



BAG – Urteil, 10 AZR 390/08 vom 06.05.2009

Rechtsgebiete:MTV, BGB, HGB, GG
Schlagworte:Ausschlussfrist, Versicherungsgewerbe
Stichwort:Unfall
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 390/08

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 175/08 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:StVG, BGB, PflVG, ZPO, StVO
Schlagworte:Verkehrsunfall, Unfall, Manipulation, Indizien
Stichwort:Unfall
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 175/08

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 4 U 210/08 vom 25.02.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Pferd, Reitunfall, Unfall, Tierhüter, Tierhalterhaftung
Stichwort:Unfall
Leitsatz:1. Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht sogleich zum Tierhalter insbesondere nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht allein reiten darf.

2. Für minderjährige Reiter ist im Hinblick auf ein Mitverschulden an einem Reitunfall nur eine ihrem Alter und Reiterfahrung entsprechende Sorgfalt zu erwarten.

3. Der Berechtigte aus einer "Reitbeteiligung" wird in der Regel erst dann zum Tierhüter im Sinne von § 834 BGB, wenn er ein Pferd ohne Begleitung im Gelände reiten darf und er hierüber selbständig bestimmen darf.

4. Eine dem Tierhüter vergleichbare Stellung nimmt ein Reiter ein - ohne Tierhüter zu sein -, wenn er wie ein Tierhüter auf das Tier Einfluss nimmt. Im Einzelfall kann dies zu verneinen sein, wenn der Tierhalter es aufgrund des Alters, Körpergröße, Körperbeherrschung oder Reiterfahrung des Reiters nicht verantworten möchte, dass dieser das Pferd im Gelände allein reitet.

5. Die Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter für ein Mitverschulden bei der Entstehung des schädigenden Ereignisses (§ 254 I BGB) setzt bei einer lediglich gesetzlichen Schadensersatzpflicht ein bereits bestehenden Schuldverhältnis voraus, das besondere Pflichten für den Geschädigten enthält, den eingetretenen Schaden auch im Interesse des Haftenden zu vermeiden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 4 U 210/08


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