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unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 A 11252/06.OVG vom 15.03.2007

Rechtsgebiete:LBG, BBesG, LDG, VwGO
Schlagworte:Disziplinarurteil, disziplinarrechtliche Entscheidung, Dienstvergehen, Fernbleiben vom Dienst, unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Dienstunfähigkeit, Dienstfähigkeit, Verlust der Dienstbezüge, Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge, Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge, Verlustfeststellung, Verlustfeststellungsverfahren, Rechtskraft, Rechtskraftwirkung, Umfang der Rechtskraft, Bindungswirkung, Tenor, Entscheidungsausspruch, disziplinarrechtliche Würdigung
Stichwort:unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst
Leitsatz:1. Bei disziplinarrechtlichen Urteilen erwächst neben dem Tenor auch die Feststellung, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, in Rechtskraft.

2. Wird ein Beamter wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst rechtskräftig aus dem Dienst entfernt, steht somit auch für ein sich anschließendes Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge verbindlich fest, dass der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 A 11252/06.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 A 3.05 vom 25.01.2007

Rechtsgebiete:BBG, BDG, VwGO
Schlagworte:Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes, anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, behördliches Disziplinarverfahren, Inhalt der Disziplinarklageschrift, wesentlicher Mangel im Sinne von § 55 BDG, unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, Nachweis der Dienstfähigkeit, Melde- und Nachweispflichten bei Erkrankung, Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, Beweiswürdigung bei Verweigerung der Mitwirkung, Ausschluss des Unterhaltsbeitrags
Stichwort:unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst
Leitsatz:Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift die Handlungen des Beamten, aus denen Dienstpflichtverletzungen hergeleitet werden, aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert grundsätzlich die Darstellung des Geschehensablaufs sowie des Ortes und der Zeit der Handlungen. Soweit eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht genügt, leidet sie in der Regel an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 BDG.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 A 3.05


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