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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 399/08 vom 03.04.2009

Es ist nicht zweifelsfrei, ob es zurzeit bereits technisch ausgereifte Möglichkeiten gibt, ausschließlich niedersächsische Internetzugänge zu sperren.

Ist eine für das Land Niedersachsen verlangte Internetsperre nur über eine bundesweite Internetsperre zu erzielen, hat die für die Untersagung zuständige Landesbehörde den in § 9 Abs. 1 S. 4 GlüStV vorgesehen Weg einzuhalten.

OLG-CELLE – Beschluss, 1 Ws 629/08 vom 06.01.2009

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ist dieser nur dann wieder in Vollzug zu setzen, wenn auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (weiterhin) gegeben sind.

2. Erfolgt die Aussetzung des Haftbefehls während laufender Hauptverhandlung, ist eine Überprüfung der Entscheidung dem Beschwerdegericht nur eingeschränkt möglich.

3. Weisen weder der Aussetzungsbeschluss noch der Nichtabhilfebeschluss der erkennenden Gerichts eine hinreichende Begründung nach § 34 StPO für die angefochtene Entscheidung auf, ist die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das erkennende Gericht zurückzuverweisen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 476/07 vom 12.09.2008

Der Vertrieb von "Lotto 6 aus 49" (einschließlich der dazu gehörigen Lotterien) über Kunden Service Terminals von niedersächsischen Sparkassen ist nicht zulässig.

OLG-CELLE – Beschluss, 1 Ws 339/08 vom 29.07.2008

Zumindest die außerhalb der Hauptverhandlung beschlossene Beiordnung eines Verteidigers ist mit der Beschwerde anfechtbar. Der Senat neigt dazu, die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen über die Beiordnung unabhängig vom Verfahrensstand für zulässig zu erachten.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 48/08 vom 20.06.2008

1. Das Verwaltungsgericht ist auch bei dem Erlass solcher einstweiliger Anordnungen, welche die Hauptsache teilweise vorwegnehmen (hier: Verpflichtung, eine auf ein Jahr befristete Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe zu erteilen), nicht dazu verpflichtet, von Amts wegen alle nur denkbaren Gesichtspunkte zu prüfen, also auch solche, die von den Beteiligten im Streitverfahren nicht angesprochen werden und deren Erheblichkeit sich nicht ohne weiteres aufdrängt.

Bringt die in erster Instanz unterlegene Genehmigungsbehörde - prozessual zulässig - mit der Beschwerde erstmals weitere Gesichtspunkte vor, die zusätzlich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Genehmigungsbewerbers erheblich sind, trifft sie gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO die prozessuale Darlegungslast für die Erschütterung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; ihr Vorbringen muss - unter Berücksichtigung der Erwiderung des Beschwerdegegners - mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit des Genehmigungsbewerbers schließen lassen.

2. "Schwere Verstöße" im Sinne des Beispielskatalogs in § 1 Abs. 2 PBZugV liegen nicht erst dann vor, wenn der Genehmigungsbewerber wegen derartiger Verstöße bereits straf- oder ordnungsrechtlich belangt worden ist. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. L 124 v. 23.5.1996, S. 1; geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates v. 1.10.1998, ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17), wonach die Zuverlässigkeit natürlicher Personen nicht mehr als erfüllt gilt, wenn diese entweder Gegenstand einer "schweren strafrechtlichen Verurteilung" waren oder u.a. wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung "verurteilt worden sind", steht dieser Auslegung, die der Zweck der Gefahrenabwehr nahelegt, nicht entgegen.

3. Weil § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (in Nr. 1) einerseits und schwere Verstöße gegen sonstige Vorschriften und Pflichten (in Nr. 2) andererseits als Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit gleichordnet, muss es sich bei den letzteren Verstößen um schwerwiegende Verstöße mit eindeutiger negativer Aussagekraft handeln, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer (auch) künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde.

4. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV können auch dann vorliegen, wenn ihm (bisher noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten sind. Will die Genehmigungsbehörde für ihre Annahme der Unzuverlässigkeit an ein bereits erfolgtes Fehlverhalten des Unternehmers anknüpfen, welches (noch) nicht von § 1 Abs. 2 PBZugV erfasst wird, so wird dieses Fehlverhalten allerdings neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes haben und gleichermaßen tragfähige Rückschlüsse auf zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten zulassen müssen.

5. Der Begriff der "Missachtung" in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG kennzeichnet eine fehlerhafte, vom Vorsatz getragene Haltung des Unternehmers gegenüber den Anforderungen der Rechtsordnung, die über bloße Säumnis oder Nachlässigkeit hinausgeht.

6. Erhält der Unternehmer wiederholt Kenntnis von Rechtsverstößen seines Fahrpersonals und nimmt er diese sehendes Auges mehr oder weniger reaktionslos hin, so kommt es (je nach Anzahl und Art bzw. Gewicht der Verstöße) in Betracht, auf eine Missachtung seiner aus § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOKraft begründeten Führungsverpflichtung zu schließen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 15/08 vom 24.04.2008

Auch wenn bei Berechtigten nach dem ARB 1/80 nur eine Ermessensausweisung zulässig ist, bedeutet dieses nicht, dass (nach den Vorl. Nds. VV- AufenthG Stand: 30.6.2007 Ziff. 11.1.5.1) nur eine Befristung auf vier Jahre möglich ist.

In Fällen, in denen eine Ausweisung generell nur noch im Wege einer Ermessensentscheidung erfolgen darf, ist für die Bestimmung der Dauer der Befristung vielmehr auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Sachverhalt abzustellen, dessen Gewicht in einem Vergleich mit den Tatbeständen der §§ 53, 54 oder 55 AufenthG zu ermitteln ist.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 271/05 vom 29.02.2008

1. Der Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 Satz 1 BBesG endet kraft Gesetzes, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind. In einem Fall, in dem nur über den Beginn des Fernbleibenszeitraums eine feststellende Entscheidung gemäß § 9 Satz 3 BBesG getroffen wurde, braucht das Gericht jedenfalls ohne entsprechenden Antrag nicht zu prüfen, für welchen Zeitraum die Feststellung Gültigkeit hat.

2. Ein Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG kann nur dann eintreten, wenn sich die Tätigkeitsanordnung auf eine Tätigkeit bezieht, die noch als Dienst zu qualifizieren ist. Unerheblich ist hierbei, ob die Anordnung, z.B. wegen grober Unterwertigkeit der Tätigkeit, rechtswidrig ist. (hier: Anordnung an einen zu einer Personalservice-Agentur der Deutschen Telekom versetzten Beamten des höheren fernmeldetechnischen Dienstes, eine unternehmensinterne telefonische Infoline zu bedienen, die kaum genutzt wird.)

3. Auch eine rechtswidrige Tätigkeitsanordnung muss vom Beamten befolgt werden, solange er davon nicht durch eine gerichtliche (Eil-)Entscheidung entbunden ist.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 Ws 77/08 vom 20.02.2008

Zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss 441/07 vom 19.02.2008

Ein pauschales Schuldanerkenntnis, auch in Verbindung mit der Angabe der Personalien, wird regelmäßig den Anforderungen einer ausreichenden Aufklärung des Unfallsgeschehens nicht entsprechen und damit weitere dem Feststellungsinteresse des Geschädigten dienende Ermittlungen durch die Polizei nicht erübrigen und schließt deshalb eine Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht aus.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 B 02.3062 vom 10.04.2007

1. Wird dem Schulträger einer privaten Förderschule eine im Dienst des Freistaats Bayern stehenden Beamtin als staatliche Lehrkraft unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 bis 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes zugeordnet, so handelt es sich um einen Fall der beamtenrechtlichen Zuweisung nach § 123 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BRRG und nicht um den Fall einer Beurlaubung unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn entsprechend der Regelung des Sonderurlaubs gemäß § 18 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der Bayerischen Urlaubsverordnung.

2. Der Landesgesetzgeber kann keine "Beurlaubung" regeln, die - unter Ausschluss der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge - alle wesentlichen Elemente einer "Zuweisung" nach § 123 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BRRG enthält.

3. Erleidet eine Beamtin in Ausübung ihres Dienstes als zugeordnete Lehrkraft einen Unfall, so ist ihr beamtenrechtliche Unfalfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 698/06 vom 20.03.2007

Erfolglose fristlose Arbeitgeberkündigungen gegenüber einem Arbeitnehmer, der den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3 a KSchG in Anspruch nehmen kann.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 870/05 vom 27.02.2007

1. Die Entscheidung einer Krankenhausverwaltung, die Reinigungsaufgaben fremd zu vergeben verbunden mit dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen oder auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages (Arbeitnehmerverleih) über eine eigene Service-GmbH zu erledigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Schließen die Beschäftigten im Reinigungsdienst nach Abschluß von Aufhebungsverträgen neue Arbeitsverträge mit der Service-GmbH, ohne dass sich ihre Reinigungstätigkeit ändert, ist dies, wenn Reinigungsdienst und Reinigungsmittel beim Krankenhaus verbleiben, nicht als Teil-Betriebsübergang, sondern als Funktionsnachfolge zu bewerten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 A 3.05 vom 25.01.2007

Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift die Handlungen des Beamten, aus denen Dienstpflichtverletzungen hergeleitet werden, aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert grundsätzlich die Darstellung des Geschehensablaufs sowie des Ortes und der Zeit der Handlungen. Soweit eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht genügt, leidet sie in der Regel an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 BDG.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 U 47/06 vom 28.12.2006

Das Rechtsfahrgebot dient nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen, nicht aber auch dem Schutz derer, die erst in diese Fahrbahn einbiegen wollen. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahn der vom Vorfahrtberechtigten genutzten Vorfahrtstraße. Ist der Vorfahrtberechtigte nicht hinreichend weit rechts gefahren, führt dies zu einer erhöhten Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs. Allein diese erhöhte Betriebsgefahr kann im Rahmen der Abwägung gem. § 17 StVG zu einer Mithaftung nach einer Quote von 1/4 führen und zwar auch im Verhältnis zu einem Grundstücksausfahrer.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 3083/05 vom 13.12.2006

Das Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bildet einen eigenständigen Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen nicht nur dann erfüllt sind, wenn alle Merkmale eines typischen Kommissionsgeschäftes im Sinne der §§ 383 ff. HGB vorliegen.

Der Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes bildet andererseits keinen Auffangtatbestand, dessen Voraussetzungen immer schon dann erfüllt sind, wenn die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des Geschäfts nicht den Vertragschließenden, sondern den Auftraggeber treffen, die vertragliche Ausgestaltung aber keinerlei Ähnlichkeit mit einem typischen Kommissionsgeschäft mehr aufweist.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 286/06 vom 11.07.2006

Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 11.05 vom 22.06.2006

Im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG hat bei Erhebung der Disziplinarklage regelmäßig der Betriebsrat des Betriebes mitzuwirken, bei dem der Beamte beschäftigt ist; eine Mitwirkungszuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats ist nur ausnahmsweise gegeben.

Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost hat den gesamten Disziplinarverfahrensgang auf Rechtmäßigkeit in formeller und materieller Hinsicht sowie auf sachgerechte Ermessensausübung im Regelfall erst dann zu überprüfen, wenn zuvor alle Verfahrensschritte einschließlich des Beteiligungsverfahrens abgeschlossen sind.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 147/05 vom 30.05.2006

Die Rspr. des BVerwG v. 3.8.2004 -(1 C 29.02 -- BVerwGE 121, 315 = InfAuslR 2005, 26) stellt gegenüber einer bereits bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung keine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) dar.

Der Richtlinie 2004/38/EG ist keine Rückwirkung beigelegt. Sie findet daher auf eine vor ihrem Inkrafttreten bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung keine Anwendung.

Bedeutende Rechtsprechungsänderungen können Anlass geben, dem Betroffenen über §§ 48, 49 VwVfG einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber einzuräumen, ob die Behörde von Amts wegen einen unanfechtbar gewordenen Bescheid erneut überprüft.

Stand die bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung schon bei ihrem Erlass in Übereinstimmung (zumindest) mit den damals geltenden materiellen Vorgaben des ARB 1/80, hat der Betreffende keinen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung.

BVERFG – Urteil, 1 BvR 1054/01 vom 28.03.2006

Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TG 985/05 vom 06.01.2006

1. Die Erstreckung des Begriffes der Anlagevermittlung in § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG auf den Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten ist nicht von der Richtlinie des Rates über Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (93/22 EWG) gedeckt.

2. Ein Mitgliedstaat ist grundsätzlich nicht gehindert, durch eine nationale Vorschrift von den Bestimmungen der Richtlinie 93/22/EWG nicht geregelte Sachverhalte zu erfassen.

Es muss jedoch aus einer solchen weitergehenden nationalen Regelung klar hervorgehen, dass sie keine Umsetzung der Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des nationalen Gesetzgebers beruht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - C-356/00 -, EuGHE 2002, 10799-10827).

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 10 TaBV 46/05 vom 14.11.2005

1. Ethikrichtlinien einer Us-amerikanischen Muttergesellschaft, die über die deutsche Arbeitgeberin in den Betrieben in Deutschland eingeführt werden, unterliegen dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn und soweit Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG berührt sind.

2. Führt die deutsche Arbeitgeberin diese Richtlinien deutschlandweit in ihren Betrieben ein, hat der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen. Nach dem Selbstverständnis des Unternehmens kann die Ethikrichtlinie nur in allen Betrieb einheitlich eingeführt werden.

3. Ordnet die Arbeitgeberin an, dass ihr jeglicher Verstoß gegen die Ethikrichtlinie entweder über den Vorgesetzten, über eine anonyme Telefonhotline oder über ein Ethikbüro mitgeteilt werden muss, unterliegt dieses Verfahren der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ob der Betriebsrat auch darüber mitbestimmen muss, bei welchen Verstößen eine Unterrichtung zu erfolgen hat, bleibt offen.

4. Bestimmt die Arbeitgeberin in der Ethikrichtlinie, dass die Arbeitnehmer von Lieferanten keine Geschenke und Zuwendungen entgegennehmen dürfen, hat der Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, das auch die Frage umfasst, ob auch die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke wie z.B. Kugelschreiben, einfacher Kalender, Feuerzeuge u.a. von diesem Verbot erfasst werden und wie sich der Arbeitnehmer insoweit verhalten soll.

5. Verbietet die Arbeitgeberin in der Ethikrichtlinie jegliche Belästigung von Mitarbeitern, ohne dass sich dieses Gebot ausschließlich auf sexuelle Belästigung beschränkt, unterliegt dieses Verbot der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats. Wird eine sexuelle Belästigung von einem Mitarbeiter nicht erkennbar abgelehnt, hat der Gesamtbetriebsrat jedenfalls bei den vorbeugenden Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BeschSchG ein Mitbestimmungsrecht. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der Anordnung der Arbeitgeberin, dass auf ihrem Betriebsgelände oder während der Arbeit ausnahmslos keine Gewalt ausgeübt oder angedroht wird.

6. Der Gesamtbetriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht in Hinblick auf die Anweisung in einer Ethikrichtlinie, die Mitarbeiter dürften nicht ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Pressemitteilungen abgeben; es fehlt an dem für die Mitbestimmung notwendigen Regelungsspielraum.

7. Regelt die Ethikrichtlinie, dass nur berechtigte Personen Einblick in die Personal- und Krankenakte nehmen dürfen, besteht mangels Regelungsspielraum kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat kann nicht darüber mitentscheiden, wer Einblick nehmen darf.

8. Eine Ethikrichtlinie, die bestimmt, dass Mitarbeiter nicht mit jemandem ausgehen oder in eine Liebesbeziehung eingehen dürfen, der Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen kann oder deren Arbeitsbedingungen von der anderen Person beeinflusst werden können, verstößt gegen das Grundgesetz (Artikel 1 und 2 GG); sie ist unwirksam.

BGH – Urteil, 2 StR 298/05 vom 12.10.2005

Die geladene Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorne austritt, ist eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 NDH L 9/03 vom 12.05.2005

1. Nach § 226 Abs. 2 NBG wird die Polizeidienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt. Folglich kann von einer Polizeidienstunfähigkeit erst dann ausgegangen werden, wenn der Dienstvorgesetzte eine entsprechende Feststellung getroffen hat.

2. Nach § 81 Abs. 1 Satz 3 NBG ist die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift begründet eine Mitwirkungspflicht des Beamten. Verletzt der Beamte diese Mitwirkungspflicht, indem er es zum Beispiel ablehnt, sich amtsärzlich untersuchen zu lassen, geht die Nichterweislichkeit der vorübergehenden Dienstunfähigkeit zu seinen Lasten.

BGH – Urteil, 2 StR 457/04 vom 27.04.2005

Bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1 AuslG bzw. der §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, gebietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung (Visum) abzustellen.

Ausländerrechtlichen Erlaubnissen kommt daher in den verwaltungsakzessorischen Tatbeständen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Tatbestandswirkung zu.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 215/04 vom 04.03.2005

Fun Games, die die Möglichkeit bieten, Einsätze aus früheren Einzelspielen zurückzugewinnen, sind Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, die eine Zulassung durch die Physikalische - Technische Bundesanstalt benötigen.

§ 9 SpielV verbietet den Spielern mit sog. Bonus Dollar Vergünstigungen hinsichtlich der Spieleinsätze zu gewähren.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 214/04 vom 04.03.2005

Fun Games, die die Möglichkeit biete, Einsätze aus früheren Einzelspielen zurückzugewinnen, sind Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten, die eine Zulassung durch die Physikalisch - Technische Bundesanstalt benötigen.

Das PEP Rabattsystem gewährt den Spielern nach § 9 SpielV unzulässige Vergünstigungen für weitere Spiele.

OLG-CELLE – Beschluss, 21 HEs 1/05 vom 19.01.2005

Dieselbe Tat im Sinne des § 121 StPO liegt nicht vor, wenn nach Beendigung des Vollzugs von Untersuchungshaft neue Straftaten begangen oder erst bekannt werden, die somit nicht bereits Gegenstand eines früheren Haftbefehls sein konnten.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 684/04 vom 22.11.2004

Zur Auslegung einer Schadensersatzverzichtsklausel und deren rechtliche Zulässigkeit nach Ende einer Betriebsblockade.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 425/04 vom 16.11.2004

Zur Beweiswürdigung beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 198/04 vom 27.05.2004

Zum Vortäuschen einer Straftat, wenn der Angeklagte wahrheitswidrig behauptet, er sei zum Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls Führer des Pkw gewesen.

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