Der "gewöhnliche Aufenthalt" eines vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbers, der für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Duldung maßgeblich ist, richtet sich nach dem Bezirk der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 und 3 AsylVfG unabhängig davon, ob (und wie lange) sich der Ausländer faktisch außerhalb dieses Bezirks aufhält.
1. Zum persönlichen Strafaufhebungsgrund aus Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 i.V.m. § 92 Abs. 4 AuslG berufen.
2. Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe kann nicht damit begründet werden, dass es dem Angeklagten aus rein praktischen Gründen nicht möglich wäre, eine etwaige Geldstrafe zu begleichen .