1. Der gute Glaube an einen gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird nur dann geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt und unter Zugrundelegung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht kennen kann.
2. Ergeben sich die Umstände, die zur Nichtigkeit der Vollmacht führen, aus der Vollmachtsurkunde selbst, ist für einen Rechtsschein nach § 172 BGB von vornherein kein Raum.
3. Eine Bank konnte im Jahr 1994 erkennen, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, wenn einem Vertriebsunternehmen eine sehr weit reichende, auch das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln umfassende Vollmacht erteilt wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) steht dem nicht entgegen.