1. Verschafft sich ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unter einem Vorwand einen dienstlichen Kleintransporter, um damit eine unerlaubte Privatfahrt durchzuführen, so ist ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet, auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es kommt jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
2. Offenbart der Arbeitnehmer zu Beginn des nächsten Arbeitstages sein Fehlverhalten, noch bevor es vom Arbeitgeber entdeckt werden konnte, so ist ihm dieses Geständnis im Rahmen der Interessenabwägung zugutezuhalten, auch wenn es unter dem Eindruck eines von ihm bei der Rückkehr auf dem Betriebsgelände verursachten Blechschadens an dem Fahrzeug erfolgte.