1. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein führt regelmäßig noch nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben.
2. Zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Ausführungen bei Festsetzung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe.
Nicht jeder unerlaubte Aufenthalt eines Ausländers muss, um das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung zu erhalten, eine - wenn auch kurzfristige - Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB nach sich ziehen.
Ist der Täter Angeklagte innerhalb weniger Minuten, an demselben Ort und auf dieselbe Weise in Verfolgung eines einheitlichen, auf Erlangung eines möglichst großen Geldbetrages gerichteten Tatentschlusses tätig geworden, liegt eine natürliche Handlungseinheit vor.