Hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht eingeräumt, sondern lediglich nicht bestritten, das Fahrzeug bei dem ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß geführt zu haben, reicht das nicht aus, um ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.
Zwar muss der Tatrichter eine zur Entschuldigung des Fernbleibens in der Hauptverhandlung vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ungeprüft hinnehmen. Bloße Zweifel an der Richtigkeit eines Attestes dürfen jedoch nicht ohne Weiteres zu Lasten des Betroffenen gehen.
Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruchs nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen.