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HESSISCHES-LAG – Beschluss, 2 Ta 353/05 vom 21.10.2005

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, GKG, RVG
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, uneigentlicher Klageantrag, Annahmeverzug
Stichwort:uneigentlicher Klageantrag
Leitsatz:Die klageweise Geltendmachung von Vergütungsforderungen, die vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen, aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ist mutwillig, wenn diese Ansprüche neben einem Kündigungsschutzantrag nicht mit einem vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen (uneigentlichen) Hilfsantrag verfolgt werden.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 2 Ta 353/05




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