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Uneigentliche Frist

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Urteil, II ZR 262/07 vom 18.05.2009

a) § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG die Feststellung eines Mindestausgabebetrages der Bezugsaktien oder der Grundlagen für dessen Berechnung in dem Kapitalerhöhungsbeschluss genügt.

b) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss (hier §§ 192 f. AktG) sind Angaben über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, wenn die Satzung nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen Aktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals ( § 8 Abs. 4 AktG) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt.

c) Im Rahmen einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG kann der Vorstand - entsprechend den im Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold) aufgestellten Grundsätzen -auch zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ( § 221 Abs. 4 Satz 1 AktG) ermächtigt werden (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368, und vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122).

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 6 Ta 136/08 vom 06.05.2008

1. Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen unter Berücksichtigung der Differenztheorie.

2. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung bei einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung ist streitwertmäßig für den Verfahrensstreitwert bei einem Vergleich mit widerruflicher Freistellung bis zur Höhe von zwei Monatsgehältern zu berücksichtigen. Mit der Freistellung ist gleichzeitig eine vergleichsweise Regelung über die Beschäftigungspflicht getroffen worden.

3. Es bleibt grundsätzlich bei der Bewertung von 10 % eines Monatsverdienstes pro Monat der widerruflichen Freistellung bei einer vergleichsweisen Regelung.

4. Eine Freistellungsvereinbarung während der Kündigungsfrist kann grundsätzlich wertmäßig nicht mehr als zwei Gesamtmonatsgehälter betragen.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 Sa 42/07 vom 25.01.2008

Die Annahme einer "gemeinsamen Dienststelle" entsprechend dem "gemeinsamen Betrieb" i.S.v. § 23 II KSchG durch konkludente Führungsvereinbarung zweier öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist rechtlich ausgeschlossen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 24 U 4/07 vom 05.09.2007

1. Die Bezeichnung einer Mieterin von Grundstücken eines geschlossenen Immobilienfonds als stabile und etragsstarke Gesellschaft im Prospekt ist unrichtig, wenn im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits Zweifel an ihrer Bonität aufgrund bei anderen Fonds bestehender Mietrückstände bestanden.

2. Die Gründungsgesellschafterin einer Publikumsgesellschaft haftet einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger aus Verschulden bei Vertragsschluss für fehlerhafte Prospektangaben, wenn dieser nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter behandelt wird.

LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 348/07 vom 23.08.2007

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages durch das Land NW ist nach §§ 14 Abs.1 S.2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs.3 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 zulässig, wenn die befristete Beschäftigung als Aushilfskraft erfolgt und aus Haushaltsmitteln finanziert wird, die vorübergehend frei sind, weil Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind (BAG 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -; BAG 18.04.2007 - 7 AZR 316/06 -).

2. Erstreckt sich die Befristung in das nachfolgende Haushaltsjahr 2006, so kann sich eine Zulässigkeit der Befristung nach der Übergangsregelung des § 16 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 ergeben, wonach die Vorschriften und Ermächtigungen der §§ 1- 15 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter gelten. Gerechtfertigt sind damit Befristungen, die bis längstens zum Termin der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 zeit- oder zweckbefristet sind.

3. Die zu überprüfende Befristungsvereinbarung vom 07.12.2005 mit ihrer Laufzeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 erstreckt sich über diese zeitliche Grenze hinaus und ist damit unzulässig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 PA 184/06 vom 26.10.2006

Auch wenn der dritte Tag nach Aufgabe eines Briefes zur Post gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG auf einen der in § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genannten Tage fällt, gilt dieser und nicht der nächste Werktag als Tag der Bekanntgabe.

LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 355/04 vom 16.12.2004

1. Ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgegangen ist. Dazu ist erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach oder in das bei einigen Arbeitsgerichten vorhandene Anwaltsabholfach gelegt hat, was jeweils durch einen entsprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren ist.

2. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluss unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, so dass Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind. Der Beschluss kann bis zur Hinausgabe vom Gericht jederzeit beseitigt oder geändert werden. Ggf. ist das Gericht zu einer Änderung oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet.

3. Vom einfachen Ausbildungszeugnis, welches der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auch ohne Verlangen zu erstellen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG), abgesehen, hat der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis stets nur auf "Verlangen" des Arbeitnehmers zu erteilen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Wird, ohne dass ein solches Verlangen vorgerichtlich ergebnislos geblieben ist, sofort Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erhoben, so ist die PKH-Bewilligung zu versagen.

4. Von den Fällen einer offensichtlich unwirksamen Kündigung abgesehen, hat der gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung erst wieder ab dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Da im Gütetermin noch keine Streitentscheidung über die Kündigung ergeht, handelt es sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag "für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag" in diesem Verfahrensstadium nicht um eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme, so dass die PKH-Bewilligung zu versagen ist.

LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 335/04 vom 16.12.2004

1. Ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgegangen ist. Dazu ist erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach oder in das bei einigen Arbeitsgerichten vorhandene Anwaltsabholfach gelegt hat, was jeweils durch einen entsprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren ist.

2. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluss unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, so dass Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind. Der Beschluss kann bis zur Hinausgabe vom Gericht jederzeit beseitigt oder geändert werden. Ggf. ist das Gericht zu einer Änderung oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet.

3. Vom einfachen Ausbildungszeugnis, welches der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auch ohne Verlangen zu erstellen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG), abgesehen, hat der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis stets nur auf "Verlangen" des Arbeitnehmers zu erteilen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Wird, ohne dass ein solches Verlangen vorgerichtlich ergebnislos geblieben ist, sofort Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erhoben, so ist die PKH-Bewilligung zu versagen.

4. Von den Fällen einer offensichtlich unwirksamen Kündigung abgesehen, hat der gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung erst wieder ab dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Da im Gütetermin noch keine Streitentscheidung über die Kündigung ergeht, handelt es sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag "für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag" in diesem Verfahrensstadium nicht um eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme, so dass die PKH-Bewilligung zu versagen ist.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 1989/03 vom 25.05.2004

1. Das Berufungsgericht ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren an korrekte Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts gebunden.

2. Tätlichkeiten gegenüber einer Mitarbeiterin können eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

3. Der Betriebsrat ist auch dann ordnungsgemäß angehört, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass die Vertragspflichtverletzung nicht an dem im Anhörungsverfahren mitgeteilten Datum, sondern früher erfolgt ist.

4. Der uneigentliche Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist auch dann mit einer Monatsvergütung zu bewerten, wenn die Klage abgewiesen wird.

BFH – Urteil, IX R 68/98 vom 14.10.2003

Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag.

BGH – Urteil, V ZR 216/02 vom 30.05.2003

Auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten (§ 328 Abs. 1 BGB) finden die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB), und nicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff. BGB) Anwendung.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 12 A 5381/00 vom 21.01.2003

Auch bei der sog. Stufenklage fällt der Hilfsantrag, über den das VG nicht zu entscheiden brauchte, allein durch die erfolgreiche Rechtsmitteleinlegung hinsichtlich des Hauptantrages automatisch in der Berufungsinstanz an, ohne dass es eines auf ihn bezogenen Zulassungsantrages oder -grundes bedarf.

OLG-CELLE – Urteil, 4 U 121/02 vom 28.11.2002

Ansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Vertragsverletzung bestehen i.d.R. wegen eines käuflich erworbenen vermeintlich zu schmalen Tiefgaragenplatzes nur gegen den Bauträger und nicht gegen den Makler und auch nicht gegen den Betreiber der Hotelanlage zu der die erworbene Wohnung und der Garagenplatz gehören.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1635/00 vom 14.11.2002

1. Das Fehlen eines auf den Vorhabenplan bezogenen Durchführungsvertrags führt grundsätzlich zur Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

2. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn der Vorhabenträger aufgrund eines unwirksamen Änderungsplans ein anderes Vorhaben im Rohbau erstellt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Baurechtsbehörde einen Rückbau des Vorhabens anordnen bzw. der Vorhabenträger einen solchen von sich aus vornehmen würde.

BFH – Beschluss, IX R 68/98 vom 17.09.2002

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 239/01 vom 20.11.2001

Fachschülern keine Zuschüsse zu ihren Aufwendungen für die Schülerbeförderung zu gewähren, ist mit Verfassungs- und Gesetzesrecht vereinbar.

BAG – Urteil, 2 AZR 350/99 vom 17.02.2000

Leitsätze:

Eine Überschreitung der fünfmonatigen Frist zur vollständigen Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen liegt auch dann vor, wenn der letzte Tag der Fünfmonatsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt und das vollständig abgefaßte Urteil erst am darauffolgenden Werktag von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird.

Aktenzeichen: 2 AZR 350/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Februar 2000
- 2 AZR 350/99 -

I. Arbeitsgericht
Erfurt
- 9 Ca 4664/96 -
Urteil vom 17. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 7 Sa 656/97 -
Urteil vom 1. Dezember 1998

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 4 Ta 62/09 vom 02.04.2009

OLG-HAMM – Urteil, 8 U 51/07 vom 25.02.2009

OLG-FRANKFURT – Urteil, 5 U 159/06 vom 20.01.2009

OLG-FRANKFURT – Urteil, 5 U 75/07 vom 20.01.2009

OLG-FRANKFURT – Urteil, 24 U 122/07 vom 28.03.2008

BFH – Beschluss, VII B 169/07 vom 23.01.2008

OLG-KOELN – Beschluss, 24 W 52/07 vom 23.11.2007

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 4 Sa 996/06 vom 08.11.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 7 U 20/07 vom 24.10.2007

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 23 U 107/05 vom 25.09.2006

OLG-KOELN – Urteil, 8 U 15/06 vom 31.08.2006

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 3 B 02.3061 vom 24.10.2005

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 3 B 03.3367 vom 24.10.2005


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